Artikel 12 UN-KRK

Artikel 12 UN-KRK

9 Minuten

Beschreibung

vor 3 Jahren

Kinder sind gleichberechtigte und gleichwertige Menschen unserer
Gesellschaft. Sie nach ihrer Meinung zu fragen, ihnen zuzuhören,
sie ernst zu nehmen und ihre Aussagen und Handlungen zu
berücksichtigen, sollte selbstverständlich sein. Das Recht auf
Beteiligung ist ein alle Kinderrechte umfassendes Recht, welches
in Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben ist.

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