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Beschreibung
vor 3 Jahren
In Episode 31 beschäftigen sich Joerg und Holger zunächst
ausführlicher als gewohnt mit dem Bußgeld der Woche: Umgerechnet
10,6 Millionen Euro möchte die norwegische Datenschutzbehörde gegen
die Dating-Plattform Grindr verhängen, weil sie ohne Einwilligung
der Nutzer massenhaft personenbezogene Daten an mehrere Dutzend
Drittfirmen weitergeleitet hat, darunter besonders sensible
Informationen gemäß DSGVO. Als Gast zugeschaltet ist Marit Hansen,
die Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein. Und Marit
hat zur Bußgeld-Diskussion gleich einiges beizutragen. Eigentliches
Steckenpferd der gelernten Informatikerin sind aber die Konzepte
Privacy by Design und Privacy by Default, die der Artikel 25 der
DSGVO regeln soll. Entgegen landläufiger Meinung treffen die
Pflichten aus diesem Artikel keineswegs Hersteller von Anwendungen,
sondern vielmehr diejenigen, die die Software einsetzen (also die
"Verantwortlichen"), wie Marit anschaulich erläutert. Ab Beispiel
von Webbrowsern zeigen die drei konkret, was es zu beachten gilt.
Allerdings gibt Marit zu bedenken, dass in Erwägungsgrund zu
Artikel 25 vieles im Ungefähren bleibt und wohl auch deshalb
bislang Verstöße gegen Privacy by Design kaum geahndet werden. Eine
Ausnahme: Das hohe "Deutsche Wohnen"-Bußgeld beruht ausdrücklich
auf einem Verstoß gegen Privacy by Design.
ausführlicher als gewohnt mit dem Bußgeld der Woche: Umgerechnet
10,6 Millionen Euro möchte die norwegische Datenschutzbehörde gegen
die Dating-Plattform Grindr verhängen, weil sie ohne Einwilligung
der Nutzer massenhaft personenbezogene Daten an mehrere Dutzend
Drittfirmen weitergeleitet hat, darunter besonders sensible
Informationen gemäß DSGVO. Als Gast zugeschaltet ist Marit Hansen,
die Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein. Und Marit
hat zur Bußgeld-Diskussion gleich einiges beizutragen. Eigentliches
Steckenpferd der gelernten Informatikerin sind aber die Konzepte
Privacy by Design und Privacy by Default, die der Artikel 25 der
DSGVO regeln soll. Entgegen landläufiger Meinung treffen die
Pflichten aus diesem Artikel keineswegs Hersteller von Anwendungen,
sondern vielmehr diejenigen, die die Software einsetzen (also die
"Verantwortlichen"), wie Marit anschaulich erläutert. Ab Beispiel
von Webbrowsern zeigen die drei konkret, was es zu beachten gilt.
Allerdings gibt Marit zu bedenken, dass in Erwägungsgrund zu
Artikel 25 vieles im Ungefähren bleibt und wohl auch deshalb
bislang Verstöße gegen Privacy by Design kaum geahndet werden. Eine
Ausnahme: Das hohe "Deutsche Wohnen"-Bußgeld beruht ausdrücklich
auf einem Verstoß gegen Privacy by Design.
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