Flirtverbot und Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz

Flirtverbot und Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz

Wie weit dürfen Arbeitgeber und Betriebsräte ihre „Nase“ in persönliche Angelegenheiten der MitarbeiterInnen stecken? Kürzlich wurde eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe entlassen, als dem Arbeitgeber bekannt wurde, dass sie eine...
18 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr

Wie weit dürfen Arbeitgeber und Betriebsräte ihre „Nase“ in
persönliche Angelegenheiten der MitarbeiterInnen stecken?
Kürzlich wurde eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe entlassen,
als dem Arbeitgeber bekannt wurde, dass sie eine Liebesbeziehung
mit einem Strafgefangenen eingegangen war. Ein Anlass, sich
darüber Gedanken zu machen, ob und inwieweit Arbeitgeber das
Liebesleben ihrer MitarbeiterInnen durch Verbote einschränken
dürfen, und welche Beteiligungsrechte des Betriebsrats hier in
Frage kommen.


Themen in der heutigen Folge:


Aktueller Fall der heimlichen Liebe im Gefängnis

Flirtverboten am Arbeitsplatz und ähnlichen
Verhaltensregelungen

Unterschied Privatsphäre des AN und Verhaltenspflichten im AV

Umfang etwaiger Regelungsmöglichkeiten des AG

Etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, inbs. § 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG –Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im
Betrieb

Handlungsempfehlung an die Betriebsräte



Seminarempfehlung aus dem Podcast:Seminar
BetriebsverfassungsrechtTeil 2: https://www.waf-seminar.de/br164

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