NEU! Gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
In Deutschland muss seit 13.09.2022 die Arbeitszeit systematisch
und in vollem Umfang erfasst werden – endlich! So wollte es bereits
das sog. Stechuhrurteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem
Jahr 2019. Und so sieht es jetzt auch das...
13 Minuten
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vor 2 Jahren
In Deutschland muss seit 13.09.2022 die Arbeitszeit systematisch
und in vollem Umfang erfasst werden – endlich! So wollte es
bereits das sog. Stechuhrurteil des Europäischen Gerichtshof
(EuGH) aus dem Jahr 2019. Und so sieht es jetzt auch das
Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung
(Beschl. v. 13.9.2022, Az: 1 ABR 22/21). Insbesondere bei
Vertrauensarbeitszeitmodellen und im Homeoffice gilt für
Betriebsräte nunmehr: Aufgepasst! Der Arbeitgeber darf sich auch
hier nicht länger um seine Erfassungspflicht herummogeln. Ein
Initiativrecht des Betriebsrats auf Einführung eines (bestimmten)
elektrischen Systems zur Erfassung der Arbeitszeit soll es
zwarnicht geben, entschieddas BAG. Das freut manchen Arbeitgeber.
Tatsächlich aber sollte sich die Arbeitgeberseite warm anziehen.
Es handle sich bei der aktuellen BAG-Entscheidung nämlich um
einen echten Pyrrhussieg, meinen W.A.F.-Fachreferentin und
Volljuristin Sandra Becker und Rechtsanwalt Niklas Pastille.
Hören Sie selbst!
Themen in der heutigen Folge:
Der Zickzack-Kurs der Rechtsprechung: Mitbestimmungsrecht
(Initiativrecht) in Arbeitszeiterfassungsfragen „ja“ oder „nein“?
DAS sagt das BAG (Beschl. v. 13.9.2022, Az: 1 ABR 22/21)
Was (alle) Arbeitgeber JETZT tun müssen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
ArbSchG)
HIERAUF sollten Betriebsräte (neuerdings) achten
Seminarempfehlung aus dem Podcast:Seminar
Home Office: https://www.waf-seminar.de/br101
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