Beratung für Heilberufe Folge 77: Mindestlohngesetz - Das müssen Sie wissen.
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Beschreibung
vor 10 Jahren
Heute sind wir zu Gast bei dem Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel. Herr
Dr. Schlegel ist Spezialist für das Arbeitsrecht. Er berichtet über
die Auswirkungen des ab 01.01.2015 geltende Gesetz zum Mindestlohn.
Ab dem 01.01.2015 wird für alle Branchen ein einheitlicher
Mindestlohn von € 8,50 geregelt. Was bedeutet das für Ihre Praxis
oder Apotheke? Sofern Sie Ihre Mitarbeiterinnen bislang im Tarif
bezahlt haben, müssen Sie hier nichts weiter beachten. Es sei denn
Sie haben geringfügige Beschäftigte unter Vertrag. Hier wachsen
Ihnen neue bürokratische Hürden und Pflichten zu. Wichtig ist
darüber hinaus, dass Sie die € 8,50 pro Stunde immer auf einen
Monat beziehen. Verrechnungen bzw. Ausgleich des Mindestlohns bei
schwankendem Arbeitseinsatz ist zukünftig nicht mehr erlaubt, es
sei denn es handelt sich um Überstunden. Die Dokumentation bei
Praktikanten und Minderjährigen ist allerdings hiervon ausgenommen.
Aber auch hier wachsen Ihnen wieder neue Verpflichtungen zur
Dokumentation zu. darüber hinaus werden der Umgang mit Überstunden,
erfolgsabhängige Vergütung, Zahlungen in die Altesvorsorge etc.
behandelt. Es stellt sich, wie immer, die Frage: kann es denn
herauskommen, wenn ich diese Regelung "großzügig" auslege? Auf
jeden Fall, denn die Hauptzollämter, die für die Einhaltung des
Mindestlohns verantwortlich ist hat erheblich in rd.1.600
Arbeitsplätze für zusätzliche Mitarbeiter/innen investiert, um
Mängel beim Mindestlohn aufzudecken. Die Strafen sind ganz schön
happig: Das 2,5fache der säumigen Lohnzahlung kommt auf die Sünder
zu. Wichtig ist es die Regelung zum Mindestlohn akribisch im
eigenen Unternehmen umzusetzen, damit Sie nicht nur Strafen
vermeiden, sondern auch Ihre Mitarbeiter/innen angemessen vergüten.
Gute Gedanken wünscht Ihnen Michael Brüne Folge direkt
herunterladen
Dr. Schlegel ist Spezialist für das Arbeitsrecht. Er berichtet über
die Auswirkungen des ab 01.01.2015 geltende Gesetz zum Mindestlohn.
Ab dem 01.01.2015 wird für alle Branchen ein einheitlicher
Mindestlohn von € 8,50 geregelt. Was bedeutet das für Ihre Praxis
oder Apotheke? Sofern Sie Ihre Mitarbeiterinnen bislang im Tarif
bezahlt haben, müssen Sie hier nichts weiter beachten. Es sei denn
Sie haben geringfügige Beschäftigte unter Vertrag. Hier wachsen
Ihnen neue bürokratische Hürden und Pflichten zu. Wichtig ist
darüber hinaus, dass Sie die € 8,50 pro Stunde immer auf einen
Monat beziehen. Verrechnungen bzw. Ausgleich des Mindestlohns bei
schwankendem Arbeitseinsatz ist zukünftig nicht mehr erlaubt, es
sei denn es handelt sich um Überstunden. Die Dokumentation bei
Praktikanten und Minderjährigen ist allerdings hiervon ausgenommen.
Aber auch hier wachsen Ihnen wieder neue Verpflichtungen zur
Dokumentation zu. darüber hinaus werden der Umgang mit Überstunden,
erfolgsabhängige Vergütung, Zahlungen in die Altesvorsorge etc.
behandelt. Es stellt sich, wie immer, die Frage: kann es denn
herauskommen, wenn ich diese Regelung "großzügig" auslege? Auf
jeden Fall, denn die Hauptzollämter, die für die Einhaltung des
Mindestlohns verantwortlich ist hat erheblich in rd.1.600
Arbeitsplätze für zusätzliche Mitarbeiter/innen investiert, um
Mängel beim Mindestlohn aufzudecken. Die Strafen sind ganz schön
happig: Das 2,5fache der säumigen Lohnzahlung kommt auf die Sünder
zu. Wichtig ist es die Regelung zum Mindestlohn akribisch im
eigenen Unternehmen umzusetzen, damit Sie nicht nur Strafen
vermeiden, sondern auch Ihre Mitarbeiter/innen angemessen vergüten.
Gute Gedanken wünscht Ihnen Michael Brüne Folge direkt
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