Follow the Rechtsstaat Folge 61
Schweigsame Datenschützer, prinzipielle Hamburger und ein segnendes
BVerwG
47 Minuten
Podcast
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Beschreibung
vor 10 Monaten
In dieser Podcast-Folge geht es in Querbeet (ab Minute 01.08)
zunächst um die unendliche Geschichte der Wahl eines
Bundesbeauftragten und ein Bußgeld, welches die französische
Aufsichtsbehörde CNIL gegen Amazon wegen Verletzung des
Beschäftigtendatenschutzes verhängt hat. Danach besprechen Niko
Härting und Stefan Brink die ablehnende Entscheidung des
rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten (ab Minute 07.38),
Unterlagen zu Funktion und Entwicklung des Textgenerators ChatGPT
herauszugeben. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Länder
und des Bundes DSK hatte bei OpenAI entsprechende Auskünfte zu
ChatGPT eingeholt, allerdings lehnte der LfDI RLP einen darauf
zielenden Informationszugangsantrag mit der Begründung ab, die
Unterlagen enthielten sämtlichst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
von OpenAI – und dessen Schutzinteresse überwiege das öffentliche
Interesse an einem demokratischen Diskurs über den Einsatz von KI.
In einer weiteren Entscheidung des OVG Hamburg (3 Bs 146/23 vom
29.11.2023, ab Minute 17:30), ging es um die Pflicht zum Vermerk
des Geburtsdatums auf dem Kandidaturbogen für die Wahl zum
Studierendenparlament. Hatte das VG Hamburg die Kandidatur noch
mangels Angabe des geforderten Geburtsdatums für unwirksam
gehalten, verwarf das OVG die Pflicht zur Angabe des Datums unter
Hinweis auf den Grundsatz der Datenminimierung in der DS-GVO.
Dieser schließe auch verfrühte Datenerhebungen aus. Schließlich
werfen Niko und Stefan einen leicht verwunderten Blick auf die
Pressemitteilung des BVerwG (zum Verfahren 10 C 3.22 vom
19.12.2023), das die im Jahr 2018 in Kraft getretene Allgemeinen
Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
„absegnete“: Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines
jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und
kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen (ab
Minute 33:03). Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des
Kreuzessymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern durch die
Aufhängung von Kreuzen keineswegs mit christlichen Glaubenssätzen.
Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden stehe der
Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und
Weltanschauungen nicht im Weg. Aha – warten wir mal auf die
Eingebungen, welche uns in den schriftlichen Urteilsgründen
präsentiert werden.
zunächst um die unendliche Geschichte der Wahl eines
Bundesbeauftragten und ein Bußgeld, welches die französische
Aufsichtsbehörde CNIL gegen Amazon wegen Verletzung des
Beschäftigtendatenschutzes verhängt hat. Danach besprechen Niko
Härting und Stefan Brink die ablehnende Entscheidung des
rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten (ab Minute 07.38),
Unterlagen zu Funktion und Entwicklung des Textgenerators ChatGPT
herauszugeben. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Länder
und des Bundes DSK hatte bei OpenAI entsprechende Auskünfte zu
ChatGPT eingeholt, allerdings lehnte der LfDI RLP einen darauf
zielenden Informationszugangsantrag mit der Begründung ab, die
Unterlagen enthielten sämtlichst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
von OpenAI – und dessen Schutzinteresse überwiege das öffentliche
Interesse an einem demokratischen Diskurs über den Einsatz von KI.
In einer weiteren Entscheidung des OVG Hamburg (3 Bs 146/23 vom
29.11.2023, ab Minute 17:30), ging es um die Pflicht zum Vermerk
des Geburtsdatums auf dem Kandidaturbogen für die Wahl zum
Studierendenparlament. Hatte das VG Hamburg die Kandidatur noch
mangels Angabe des geforderten Geburtsdatums für unwirksam
gehalten, verwarf das OVG die Pflicht zur Angabe des Datums unter
Hinweis auf den Grundsatz der Datenminimierung in der DS-GVO.
Dieser schließe auch verfrühte Datenerhebungen aus. Schließlich
werfen Niko und Stefan einen leicht verwunderten Blick auf die
Pressemitteilung des BVerwG (zum Verfahren 10 C 3.22 vom
19.12.2023), das die im Jahr 2018 in Kraft getretene Allgemeinen
Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
„absegnete“: Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines
jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und
kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen (ab
Minute 33:03). Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des
Kreuzessymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern durch die
Aufhängung von Kreuzen keineswegs mit christlichen Glaubenssätzen.
Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden stehe der
Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und
Weltanschauungen nicht im Weg. Aha – warten wir mal auf die
Eingebungen, welche uns in den schriftlichen Urteilsgründen
präsentiert werden.
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