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Beschreibung
vor 11 Monaten
Diese Podcast-Folge beschäftigt sich mit Fällen zur
Informationsfreiheit, die uns der Verein FragDenStaat
freundlicherweise zur Verfügung stellt – und die belegen, dass das
Bürgerrecht „Freedom of Information“ zwar nützlich und wichtig ist,
aber ganz erhebliche Abwehrreaktionen der öffentlichen Verwaltung
auslöst und auch den Verwaltungsgerichten ziemliche Mühe bereitet.
Zunächst geht es in Querbeet (ab Minute 01.00) um die Feier der Uni
Frankfurt/Main zu Ehren des jüngst verstorbenen Datenschützers
Prof. Spiros Simitis, um den Neujahrsempfang des Deutschen
Anwaltsvereins DAV und um eine Veranstaltung in den Räumlichkeiten
der Kanzlei Niko Härtings. Dann bespricht er gemeinsam mit Stefan
Brink die Entscheidung des VG Berlin zur Herausgabe der SMS von
Außenminister Maas anlässlich des Abzugs der Bundeswehr aus
Afghanistan (VG 2 K 124/22 vom 11.10.2023, ab Minute 13.55). Das
Berliner Verwaltungsgericht, bekannt durch zahlreiche
freiheitsfreundliche Entscheidungen zum Zugangsrecht der
BürgerInnen zu behördlichen Informationen, versucht hier die nicht
recht plausible Auffassung zu begründen, dass Kommunikation des
Außenministers auf dem Diensthandy gar nicht unter den Begriff
„amtliche Informationen“ falle. Jedenfalls wird deutlich, dass die
öffentliche Verwaltung gerade wegen immer weiterer Formen moderner
Kommunikation (E-Mail, SMS, Social Media, eAkte) klarer
„bürokratischer“ Vorgaben durch eine Aktenordnung bedarf, die exakt
vorgibt, wie welche Behördenäußerungen zu „verakten“ sind –
ansonsten läuft der Anspruch auf Informationszugang leer. Spannend
auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
(AN 14 E 23.1992 vom 2.11.2023, ab Minute 44:17), die einen
presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesagentur für
Arbeit bejaht und der Antragstellerin Auskunft auf die Fragen
danach zuspricht, gegen welche Unternehmen im Jahr 2022 ein
Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, weil sie entgegen gesetzlichen
Vorgaben keine Menschen mit Behinderung beschäftigten. Wenig
überzeugende Einwände der BfA, dem stünde der Datenschutz (der
Unternehmen?), jedenfalls aber der Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen entgegen, entkräftet das VG Ansbach
überzeugend. Schließlich wird eine erfolgreiche Klage von FdS vor
dem VG Köln (13 K 4761/18 vom 9.11.2023, ab Minute 48:45) erörtert,
wonach die Kölner Verkehrsbetriebe zur Auskunft über die Anzahl der
von ihr bis zum 11. Dezember 2017 durchgeführten
Fahrgastkontrollen, aus der sich auch der Ort der Kontrollen ergibt
sowie über die Anzahl der von ihr erfolgten Aufforderungen zur
Zahlung eines sogenannten „erhöhten Beförderungsentgeltes“
verpflichtet sind. Die Entgegnungen der KVB sind zwar phantasievoll
(sie befördere nur Personen von A nach B, was nicht unter Planung,
Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV falle und damit keine
öffentlich-rechtliche Aufgabe sei bzw. der Informationserteilung
stehe der Versagungsgrund entgegen, dass diese zu einer Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit führe; zudem sei nicht auszuschließen,
dass der Kläger eine Schädigungsabsicht verfolge), werden vom VG
klar widerlegt. Dass FdS hierauf geschlagene 6 Jahre warten musste
(und der Prozess wohl noch nicht zu Ende ist), ist allerdings
betrüblich. Auch im neuen Jahr 2024 werden wir regelmäßig Fälle von
FdS vorstellen und die rechtliche Praxis der Informationsfreiheit
aufmerksam betrachten.
Informationsfreiheit, die uns der Verein FragDenStaat
freundlicherweise zur Verfügung stellt – und die belegen, dass das
Bürgerrecht „Freedom of Information“ zwar nützlich und wichtig ist,
aber ganz erhebliche Abwehrreaktionen der öffentlichen Verwaltung
auslöst und auch den Verwaltungsgerichten ziemliche Mühe bereitet.
Zunächst geht es in Querbeet (ab Minute 01.00) um die Feier der Uni
Frankfurt/Main zu Ehren des jüngst verstorbenen Datenschützers
Prof. Spiros Simitis, um den Neujahrsempfang des Deutschen
Anwaltsvereins DAV und um eine Veranstaltung in den Räumlichkeiten
der Kanzlei Niko Härtings. Dann bespricht er gemeinsam mit Stefan
Brink die Entscheidung des VG Berlin zur Herausgabe der SMS von
Außenminister Maas anlässlich des Abzugs der Bundeswehr aus
Afghanistan (VG 2 K 124/22 vom 11.10.2023, ab Minute 13.55). Das
Berliner Verwaltungsgericht, bekannt durch zahlreiche
freiheitsfreundliche Entscheidungen zum Zugangsrecht der
BürgerInnen zu behördlichen Informationen, versucht hier die nicht
recht plausible Auffassung zu begründen, dass Kommunikation des
Außenministers auf dem Diensthandy gar nicht unter den Begriff
„amtliche Informationen“ falle. Jedenfalls wird deutlich, dass die
öffentliche Verwaltung gerade wegen immer weiterer Formen moderner
Kommunikation (E-Mail, SMS, Social Media, eAkte) klarer
„bürokratischer“ Vorgaben durch eine Aktenordnung bedarf, die exakt
vorgibt, wie welche Behördenäußerungen zu „verakten“ sind –
ansonsten läuft der Anspruch auf Informationszugang leer. Spannend
auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
(AN 14 E 23.1992 vom 2.11.2023, ab Minute 44:17), die einen
presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesagentur für
Arbeit bejaht und der Antragstellerin Auskunft auf die Fragen
danach zuspricht, gegen welche Unternehmen im Jahr 2022 ein
Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, weil sie entgegen gesetzlichen
Vorgaben keine Menschen mit Behinderung beschäftigten. Wenig
überzeugende Einwände der BfA, dem stünde der Datenschutz (der
Unternehmen?), jedenfalls aber der Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen entgegen, entkräftet das VG Ansbach
überzeugend. Schließlich wird eine erfolgreiche Klage von FdS vor
dem VG Köln (13 K 4761/18 vom 9.11.2023, ab Minute 48:45) erörtert,
wonach die Kölner Verkehrsbetriebe zur Auskunft über die Anzahl der
von ihr bis zum 11. Dezember 2017 durchgeführten
Fahrgastkontrollen, aus der sich auch der Ort der Kontrollen ergibt
sowie über die Anzahl der von ihr erfolgten Aufforderungen zur
Zahlung eines sogenannten „erhöhten Beförderungsentgeltes“
verpflichtet sind. Die Entgegnungen der KVB sind zwar phantasievoll
(sie befördere nur Personen von A nach B, was nicht unter Planung,
Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV falle und damit keine
öffentlich-rechtliche Aufgabe sei bzw. der Informationserteilung
stehe der Versagungsgrund entgegen, dass diese zu einer Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit führe; zudem sei nicht auszuschließen,
dass der Kläger eine Schädigungsabsicht verfolge), werden vom VG
klar widerlegt. Dass FdS hierauf geschlagene 6 Jahre warten musste
(und der Prozess wohl noch nicht zu Ende ist), ist allerdings
betrüblich. Auch im neuen Jahr 2024 werden wir regelmäßig Fälle von
FdS vorstellen und die rechtliche Praxis der Informationsfreiheit
aufmerksam betrachten.
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