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Beschreibung
vor 1 Jahr
Diese Podcast-Folge knüpft gleich zweimal an ärztliche
Patientenakten an, allerdings mit zwei gänzlich unterschiedlichen
Themen: Die Probleme mit der elektronischen Patientenakte ePA sind
bekannt, sie wurde ohne hinreichende Wahlmöglichkeiten der
PatientInnen eingeführt, setzt mit der Widerspruchsmöglichkeit auf
eine wenig datenschutzfreundliche Lösung und bietet auch wegen
ihrer schwachen Datensicherheit (2-Wege-Authentifizierung ist nicht
vorgesehen) genügend Anlass für Streit zwischen
Bundes-Gesundheitsminister Lauterbach und dem
Bundes-Datenschutzbeauftragten Ulrich Kelber Das heikle an dieser
Auseinandersetzung: BfDI Kelber steht nach 5 Jahren Amtszeit im
Januar 2024 zur Wiederwahl – aber davon hört man offiziell nichts.
Dafür wird hinter den Kulissen getuschelt, man sei in politischen
Kreisen mit seinem energischen Eintreten für den Datenschutz
unzufrieden. Und damit sind wir inmitten einer Debatte um die
Unabhängigkeit der Datenschutz-Aufsicht, welche die DS-GVO
gleichzeitig garantiert und voraussetzt. Würde da ein
Wiederwahlverbot bei gleichzeitig verlängerter Amtsperiode (ähnlich
den Richtern des Bundesverfassungsgerichts) helfen? Darüber
diskutieren Niko Härting und Stefan Brink ausführlich. Auch um
Patientenakten geht es beim zweiten Thema, einem aktuellen Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.2023 – Rechtssache C‑307/22
(ab Minute 20:40). Wieder steht die Reichweite des
Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO zur Entscheidung, diesmal mit
der Frage, ob davon auch ein Anspruch auf kostenlose Kopie der
gesamten Patientenakte umfasst ist. Dies widerspricht nicht nur §
630g BGB, der einen Kostenerstattungsanspruch des Arztes vorsieht.
Auch musste sich der EuGH mit der Frage befassen, ob der Anspruch
auf Kopie der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO)
zugleich ein Anspruch auf Kopie der gesamten Patientenakte ist.
Hier hat sich der EuGH auf eine sehr datenschutzfreundliche
Position gestellt, welche alle verantwortlichen Datenverarbeiter
vor erhebliche Probleme stellen wird. Auch das lädt zur Diskussion
ein!
Patientenakten an, allerdings mit zwei gänzlich unterschiedlichen
Themen: Die Probleme mit der elektronischen Patientenakte ePA sind
bekannt, sie wurde ohne hinreichende Wahlmöglichkeiten der
PatientInnen eingeführt, setzt mit der Widerspruchsmöglichkeit auf
eine wenig datenschutzfreundliche Lösung und bietet auch wegen
ihrer schwachen Datensicherheit (2-Wege-Authentifizierung ist nicht
vorgesehen) genügend Anlass für Streit zwischen
Bundes-Gesundheitsminister Lauterbach und dem
Bundes-Datenschutzbeauftragten Ulrich Kelber Das heikle an dieser
Auseinandersetzung: BfDI Kelber steht nach 5 Jahren Amtszeit im
Januar 2024 zur Wiederwahl – aber davon hört man offiziell nichts.
Dafür wird hinter den Kulissen getuschelt, man sei in politischen
Kreisen mit seinem energischen Eintreten für den Datenschutz
unzufrieden. Und damit sind wir inmitten einer Debatte um die
Unabhängigkeit der Datenschutz-Aufsicht, welche die DS-GVO
gleichzeitig garantiert und voraussetzt. Würde da ein
Wiederwahlverbot bei gleichzeitig verlängerter Amtsperiode (ähnlich
den Richtern des Bundesverfassungsgerichts) helfen? Darüber
diskutieren Niko Härting und Stefan Brink ausführlich. Auch um
Patientenakten geht es beim zweiten Thema, einem aktuellen Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.2023 – Rechtssache C‑307/22
(ab Minute 20:40). Wieder steht die Reichweite des
Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO zur Entscheidung, diesmal mit
der Frage, ob davon auch ein Anspruch auf kostenlose Kopie der
gesamten Patientenakte umfasst ist. Dies widerspricht nicht nur §
630g BGB, der einen Kostenerstattungsanspruch des Arztes vorsieht.
Auch musste sich der EuGH mit der Frage befassen, ob der Anspruch
auf Kopie der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO)
zugleich ein Anspruch auf Kopie der gesamten Patientenakte ist.
Hier hat sich der EuGH auf eine sehr datenschutzfreundliche
Position gestellt, welche alle verantwortlichen Datenverarbeiter
vor erhebliche Probleme stellen wird. Auch das lädt zur Diskussion
ein!
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