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Beschreibung
vor 1 Jahr
Der Datenschutz hat auch in Deutschland lange Zeit um Anerkennung
ringen müssen – gerade Gerichte bezogen sich lieber auf das gut
bekannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht als auf dieses „neue
Grundrecht“. Das beginnt sich mit der DSGVO zu ändern, allerdings
lässt sich fragen, ob Gerichte dabei nicht manchmal übers Ziel
hinausschießen. In der Rubrik „Querbeet“ stellt Niko Härting (ab
Minute 00:57) die Überlegungen des Deutschen Anwaltvereins zu einem
Vorschlag der EU Kommission vor, ein digitales gesetzliches
Zahlungsmittel – den „digitalen Euro“ – einzuführen und was das für
anonymes Bezahlen bedeutet. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen
verdienen danach (ab Minute 11:22) besondere Aufmerksamkeit: Das
OLG Köln (Az. 15 U 3/23) wendet im Falle eines Sternekochs, der
sich unversehens als Werbebotschafter für Kaviar in einem
Verkaufskatalog wiederfand, den Art. 82 DSGVO an, betrachtet also
die entgangene fiktive Lizenzgebühr als datenschutzrechtlichen
Schaden. Stefan Brink und Niko Härting diskutieren, ob das ein
Fehlgriff sein könnte, der Schule macht. Denn die Beweislasten sind
im Zivilrecht für Kläger häufig ungünstiger verteilt als im
Datenschutzrecht, das dem verantwortlichen Verarbeiter Nachweis-
und Rechenschaftspflichten auferlegt. Das VG Frankfurt/Oder (Urteil
vom 29.7.2023, Az. 2 K 1199/18 / ab Minute 20:05) fing sich von
Niko Härting in der aktuelle Zeitschrift CR das Verdikt „krasses
Fehlurteil“ ein, weil es Sachdaten aus einer Denkmalakte pauschal
als personenbezogen einordnete. Der Personenbezug ist in Art. 4 Nr.
1 DSGVO (und seinem Erwägungsgrund 26) zwar äußerst weit gefasst,
aber damit jedes Datum wegen seines Bezugs zum
(Grundstücks-)Eigentümer für personenbezogen zu halten, überzeugt
nicht recht. Abschließend (ab Minute 29:55) kommt ein Fehltritt der
Stadt Köln zur Sprache, die auf dem kommunalen Open Data Portal
mehr als 45.000 geblitzte Raser samt Kfz-Kennzeichen bloßstellte –
eine evidente Datenpanne. Wie sich öffentliche Stellen in solchen
Fällen zu verhalten haben und was ihnen an Sanktionen (nicht)
droht, diskutieren die Hosts wie immer (fast) erschöpfend.
ringen müssen – gerade Gerichte bezogen sich lieber auf das gut
bekannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht als auf dieses „neue
Grundrecht“. Das beginnt sich mit der DSGVO zu ändern, allerdings
lässt sich fragen, ob Gerichte dabei nicht manchmal übers Ziel
hinausschießen. In der Rubrik „Querbeet“ stellt Niko Härting (ab
Minute 00:57) die Überlegungen des Deutschen Anwaltvereins zu einem
Vorschlag der EU Kommission vor, ein digitales gesetzliches
Zahlungsmittel – den „digitalen Euro“ – einzuführen und was das für
anonymes Bezahlen bedeutet. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen
verdienen danach (ab Minute 11:22) besondere Aufmerksamkeit: Das
OLG Köln (Az. 15 U 3/23) wendet im Falle eines Sternekochs, der
sich unversehens als Werbebotschafter für Kaviar in einem
Verkaufskatalog wiederfand, den Art. 82 DSGVO an, betrachtet also
die entgangene fiktive Lizenzgebühr als datenschutzrechtlichen
Schaden. Stefan Brink und Niko Härting diskutieren, ob das ein
Fehlgriff sein könnte, der Schule macht. Denn die Beweislasten sind
im Zivilrecht für Kläger häufig ungünstiger verteilt als im
Datenschutzrecht, das dem verantwortlichen Verarbeiter Nachweis-
und Rechenschaftspflichten auferlegt. Das VG Frankfurt/Oder (Urteil
vom 29.7.2023, Az. 2 K 1199/18 / ab Minute 20:05) fing sich von
Niko Härting in der aktuelle Zeitschrift CR das Verdikt „krasses
Fehlurteil“ ein, weil es Sachdaten aus einer Denkmalakte pauschal
als personenbezogen einordnete. Der Personenbezug ist in Art. 4 Nr.
1 DSGVO (und seinem Erwägungsgrund 26) zwar äußerst weit gefasst,
aber damit jedes Datum wegen seines Bezugs zum
(Grundstücks-)Eigentümer für personenbezogen zu halten, überzeugt
nicht recht. Abschließend (ab Minute 29:55) kommt ein Fehltritt der
Stadt Köln zur Sprache, die auf dem kommunalen Open Data Portal
mehr als 45.000 geblitzte Raser samt Kfz-Kennzeichen bloßstellte –
eine evidente Datenpanne. Wie sich öffentliche Stellen in solchen
Fällen zu verhalten haben und was ihnen an Sanktionen (nicht)
droht, diskutieren die Hosts wie immer (fast) erschöpfend.
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