Follow the Rechtsstaat Folge 27

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mit Kai Ambos: Cannabis - internationale und europäische Abkommen
60 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr
Von dem Vorhaben der „Ampel“, Cannabis in Deutschland weitestgehend
zu liberalisieren, scheint wenig übrig zu bleiben.
Gesundheitsminister Karl Lauterbach begründet dies mit Bedenken aus
Brüssel. Was ist von diesen Bedenken zu halten? Ist die Kehrtwende
der Ampel wirklich „alternativlos“? Niko Härting spricht mit Kai
Ambos, Professor für Straf- und Strafprozessrecht,
Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht an
der Georg-August-Universität Göttingen. Ambos und Härting
besprechen die internationalen und europäischen Abkommen und
Rechtsakte, die bei einer Freigabe von Cannabis zu beachten sind.
Die Rechtslage ist komplex, erlaubt jedoch nach Ambos‘ Überzeugung
eine deutlich weitergehende Legalisierung, als dies jetzt von
Lauterbach geplant wird, wenn es einen entsprechenden politischen
Willen gäbe. Es geht unter anderem um folgende Fragen: - Ist es
üblich, dass die Bundesregierung zunächst einmal Gespräche mit der
Europäischen Kommission führt, bevor sie einen Gesetzesentwurf
vorlegt? - Gibt es Rechtsgrundlagen für ein solches Verfahren? -
Wie vertragen sich Vorklärungen und Brüssel damit, dass Art. 38 GG
nach der Rechtsprechung des BVerfG die Wahlbürger vor einem „
Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten
Herrschaftsgewalt“ schützt? - Hätte man die „Eckpunkte“ einer
Cannabis-Legalisierung nicht zunächst im Bundestag beraten müssen?
- Konnte man im Gesundheitsministerium ernsthaft „grünes Licht“ aus
Brüssel erwarten oder war es nicht vorhersehbar, dass allenfalls
Bedenken geäußert würden? - Welche Zuständigkeiten hat die EU in
der Drogenpolitik nach den Europäischen Verträgen? - Was ist von
dem „Rahmenbeschluss“ der EU aus dem Jahre 2004 zu halten, der den
Cannabishandel verbietet, solange es keine „Berechtigung“ gibt? -
Warum soll sich eine solche „Berechtigung“ nicht durch ein
deutsches Gesetz schaffen lassen? - Muss sich nicht der
„Rahmenbeschluss“ an Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta (Privatleben)
messen lassen? - Die Politik der Cannabis Prohibition gilt
allgemein als gescheitert. Lässt sich diese Politik dann
verfassungsrechtlich wirklich noch als geeignet, erforderlich und
im engeren Sinne verhältnismäßig bezeichnen, um
Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen? Anders als das europäische
Recht schränken die seit 1961 bestehenden, mehrfach im Zeichen des
„War on Drugs“ geänderten internationalen Abkommen nicht nur den
Handel mit Cannabis, sondern auch den Konsum ein. Hier liegt nach
Ambos‘ Auffassung eine größere Herausforderung als bei der
Auslegung des europäischen Recht. Allerdings müsse man bei der
Interpretation der Abkommen berücksichtigen, dass die Anschauungen
sich seit den 60er-Jahren stark geändert haben. Der „War on Drugs“
ist Geschichte, und US-Staaten wie Kalifornien gehören zu den
Vorreitern einer Cannabis-Legalisierung. Der Wortlaut der
einschlägigen Normen der Abkommen eröffnet zudem
Auslegungsspielräume, die eine Kontextualisierung erlauben und
genutzt werden sollten.

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