8 | T471/20 – Erweiterung durch Beschreibung des Standes der Technik?
Die Prüfungsrichtlinien des EPA schreiben vor, dass die
Beschreibung einer Patentanmeldung unter anderem den Stand der
Technik zusammenfassen soll. Dies geschieht für gewöhnlich auf
Aufforderung des Prüfers, nämlich die Beschreibung dahingehend...
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vor 2 Jahren
Die Prüfungsrichtlinien des EPA schreiben vor, dass die
Beschreibung einer Patentanmeldung unter anderem den Stand der
Technik zusammenfassen soll. Dies geschieht für gewöhnlich auf
Aufforderung des Prüfers, nämlich die Beschreibung dahingehend zu
ergänzen, dass der nächstliegende Stand der Technik erkennbar
ist. Im Gegensatz zu anderen Arten von Beschreibungsänderungen
scheint die Änderung der Beschreibung zum Zwecke der Diskussion
des bekannten Standes der Technik eine relativ harmlose
Anforderung zu sein. Es ist schwer einzusehen, wie das Hinzufügen
einer einfachen Zusammenfassung des Standes der Technik für den
Patentinhaber nachteilig sein könnte. Diese bequeme Annahme wurde
jedoch kürzlich in der Entscheidung T 471/20 auf die Probe
gestellt, in der die Beschwerdekammer prüfte, ob eine den Stand
der Technik zusammenfassende Änderung den Umfang des Anspruchs
ändern, Inhalte hinzufügen und dadurch das Patent ungültig machen
könnte.
Den Beitrag mit weiterführenden Informationen finden Sie in
schriftlicher Form überdies in unserem Blog:
T471/20 - Erweiterung durch Beschreibung des Standes der Technik?
Autor: Dr. Rose Hughes
Sprecherin: Katharina Weremchuk
Musik: "A Night Alone" von TrackTribe (CC BY 3.0)
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