Testangebotspflicht Arbeitgeber- Testrecht Arbeitnehmer -Corona Arbeitsrecht
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vor 3 Jahren
ArbG Offenbach 3.2.2021 - 4 Ga 1/21
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung neuer Paragraph 5
Testangebotspflicht des Arbeitgebers - Recht auf Testung des
Arbeitnehmers „Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS CoV 2 (1) zur Minderung des betrieblichen SARS
CoV 2 Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit
diese nicht ausschliesslich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens
zwei mal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS CoV 2 anzubieten. ((3)
Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und 2 oder
Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind
vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren 28b Absatz 7
Infektionsschutzgesetz: der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im
Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten,
diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine
zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die
Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen soweit ihrerseits
keine Gründe entgegenstehen.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung neuer Paragraph 5
Testangebotspflicht des Arbeitgebers - Recht auf Testung des
Arbeitnehmers „Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS CoV 2 (1) zur Minderung des betrieblichen SARS
CoV 2 Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit
diese nicht ausschliesslich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens
zwei mal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS CoV 2 anzubieten. ((3)
Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und 2 oder
Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind
vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren 28b Absatz 7
Infektionsschutzgesetz: der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im
Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten,
diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine
zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die
Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen soweit ihrerseits
keine Gründe entgegenstehen.
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