STANDPUNKTE • Versammlungsrecht im Jahre 2020
11 Minuten
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vor 4 Jahren
Den vollständigen STANDPUNKTE-Text (inkl ggf. Quellenhinweisen und
Links) findet ihr
hier:https://kenfm.de/standpunkte-•-versammlungsrecht-im-jahre-2020/
Ein Standpunkt von Sean Henschel. Das Bundesverfassungsgericht hat
letzte Woche am 15. und 17. April über zwei Anträge auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) gegen
Versammlungsverbote entschieden. Es handelte sich dabei um zwei
verschiedene Sachverhalte mit unterschiedlichen Problemen. Um schon
zu Beginn einen wichtigen Punkt vorwegzunehmen: Das
Bundesverfassungsgericht hat in den beiden Entscheidungen nicht
entschieden, dass die betroffenen Versammlungen vorbehaltlos
stattfinden müssen.Im Fall Gießen ging es darum, dass der von dem
Versammlungsverbot Betroffene am 4. April 2020 mehrere
Versammlungen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte
schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ mit einer zu
erwarteten Teilnehmerzahl von ungefähr 30 Personen bei der
zuständigen Behörde anmeldete. Nach einem erfolglosen
Kooperationsgespräch verfügte die Oberbürgermeisterin der Stadt
Gießen durch Bescheid vom 9. April 2020, gestützt auf § 15 Abs. 1
Versammlungsgesetz, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein
Verbot der Versammlungen.Bei dem Bescheid in Form einer
Verbotsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ein
Verwaltungsakt ist nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
„jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
nach außen gerichtet ist“. Bei der Verbotsverfügung handelt es sich
um einen für den Betroffenen belastenden Verwaltungsakt, weil
dieser negativ in seine Rechte eingreift, in diesem Fall das
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG...weiterlesen
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entschieden, dass die betroffenen Versammlungen vorbehaltlos
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Versammlungsverbot Betroffene am 4. April 2020 mehrere
Versammlungen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte
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Gießen durch Bescheid vom 9. April 2020, gestützt auf § 15 Abs. 1
Versammlungsgesetz, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein
Verbot der Versammlungen.Bei dem Bescheid in Form einer
Verbotsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ein
Verwaltungsakt ist nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
„jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
nach außen gerichtet ist“. Bei der Verbotsverfügung handelt es sich
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