STANDPUNKTE • Erwiderung an Prince Marcus von Anhalt
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vor 4 Jahren
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Ein Standpunkt von Sean Henschel. Sehr geehrter Herr von Anhalt,
ein Interview mit Ihnen und Herrn Gabel wurde am 02.02.2020 auf dem
YouTube Kanal Tim Gabel unter dem Titel „PODCAST #2: PRINZ MARCUS
VON ANHALT über sein „Skandal“ Video, Zeit als Zuhälter, Bushido
uvm.“ veröffentlicht (1). Sie sprechen über Ihre Vergangenheit als
Zuhälter, Ihre Ausbildung zum Metzgermeister, Ihre
Liebesbeziehungen zu verschiedenen Prostituierten, die für Sie
arbeiteten, über die Abschaffung der Sittenwidrigkeit der
Prostitution, Ehrgeiz, Disziplin, Protzerei und Erfolg, soziale
Anerkennung und soziale Medien als Vermarktungsmaschinerie. Es war
ein sehr interessantes Interview. Das Video hatte innerhalb
kürzester Zeit über 1 Million Aufrufe und über 6000 Kommentare zu
verzeichnen, sodass von einem besonderen Interesse seitens der
YouTube Community und einer besonders hohen Reichweite der dort
verbreiteten Inhalte gesprochen werden kann. Es ist nicht von der
Hand zu weisen, dass Sie ihre Prominenz, unabhängig davon, worin
diese begründet sein mag, für Werbekampagnen allerart und zur
Vermarktung ihrer Ansichten und Produkte lukrativ zu nutzen wissen.
In Anbetracht der Tatsache, dass Sie aber auch durch ihre Prominenz
viele Menschen erreichen und bekannte Massenmedien ihre
Geschichten, man könnte sie auch „Skandale“ nennen, ohne jegliche
Verzögerung ebenfalls in die Welt setzen, nehme ich Ihre
öffentliche Einladung gerne an, um einige Punkte Ihrer Aussagen zu
kommentieren. Sie sprechen in diesem Video durchaus wichtige
Belange an und schildern dabei Ihre private Meinung. Gestatten Sie
mir, einige Ihrer Aussagen aufzugreifen, um anschließend eine
andere Perspektive darzustellen. Die ausgesuchten Aussagen, so
scheint es mir, sind in der Gesellschaft populärer als manche
wahrhaben möchten. Der Kommentar erfolgt unter dem Vorbehalt, dass
nur auf das genannte Interview vom 02.02.2020 eingegangen wird. Im
Video wird behauptet, die Prostitution sei laut Gesetz nicht mehr
sittenwidrig: Zitat von Anhalt:„ Prostitution ist laut Gesetz nicht
mehr sittenwidrig, also ist es moralisch so zu akzeptieren, wie ein
Supermarkt oder ein Heilpraktiker oder ein Massagesalon oder ein
Friseur (…) laut Gesetz (...)Es gibt keine moralischen Probleme,
weil wir nicht mehr sittenwidrig sind. Das Thema „moralische
Probleme“ muss man seit dieser Gesetzesänderung wegmachen“. In
Hinblick auf die gegenwärtige Gesetzeslage mit 'Inkrafttreten des
Prostitutionsgesetzes (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Prostituierten– ProstG) im Jahre 2002 ist ein Vertrag zwischen
der Prostituierten und dem Kunden (Prostitutionsvertrag) zur
Erbringung einer sexuellen Handlung nicht mehr nach § 138 BGB
sittenwidrig und begründet eine rechtswirksame Forderung, falls die
sexuelle Handlung vorgenommen wurde. Vor dem Inkrafttreten des
Prostitutionsgesetzes war nämlich ein Dienstvertrag, der die
entgeltliche Erbringung einer sexuellen Handlung zum Gegenstand
hatte, nach der allgemeinen Auffassung gemäß § 138 Abs. 1 BGB
sittenwidrig und somit nichtig. Dies hatte zivilrechtlich zur
Folge, dass die Prostituierte, falls der Kunde nach der sexuellen
Handlung nicht zahlte, leer ausging. Keine der Parteien konnte ihre
vermeintlichen Ansprüche vor Gericht geltend machen. Eine
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung schied aufgrund des § 817
Satz 2 BGB aus. Der europäische Gerichtshof hatte schon vorher
klargestellt, dass die Prostitution Teil des europäischen
Wirtschaftslebens sei und dieser somit eine wirtschaftliche
Legitimität zugesprochen. Dies hatte auf die deutsche
Rechtsprechung jedoch keinen Einfluss...weiterlesen hier:
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Friseur (…) laut Gesetz (...)Es gibt keine moralischen Probleme,
weil wir nicht mehr sittenwidrig sind. Das Thema „moralische
Probleme“ muss man seit dieser Gesetzesänderung wegmachen“. In
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der Prostituierten– ProstG) im Jahre 2002 ist ein Vertrag zwischen
der Prostituierten und dem Kunden (Prostitutionsvertrag) zur
Erbringung einer sexuellen Handlung nicht mehr nach § 138 BGB
sittenwidrig und begründet eine rechtswirksame Forderung, falls die
sexuelle Handlung vorgenommen wurde. Vor dem Inkrafttreten des
Prostitutionsgesetzes war nämlich ein Dienstvertrag, der die
entgeltliche Erbringung einer sexuellen Handlung zum Gegenstand
hatte, nach der allgemeinen Auffassung gemäß § 138 Abs. 1 BGB
sittenwidrig und somit nichtig. Dies hatte zivilrechtlich zur
Folge, dass die Prostituierte, falls der Kunde nach der sexuellen
Handlung nicht zahlte, leer ausging. Keine der Parteien konnte ihre
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