Das ZPO-Versäumnisurteil im 1. und 2. Examen (Teil 1/3)

Das ZPO-Versäumnisurteil im 1. und 2. Examen (Teil 1/3)

7 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr

In beiden Staatsexamina ist das Versäumnisurteil eine beliebte
Einkleidung. Wenn du noch im Studium bist und dich auf das erste
Staatsexamen vorbereitest, wirst du feststellen, dass dich das
Versäumnisurteil wegen der Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 ZPO
zu einer ganz normalen materiell-rechtlichen Prüfung führt. Bist
du hingegen schon im Referendariat, wirst du (überschaubaren)
Herausforderungen im Bereich der Antrags- und Tenorierungstechnik
begegnen. Die Dogmatik des Versäumnisurteils ist für dich in den
meisten Fällen gar nicht so spannend. In jedem Fall musst du nur
ein paar Grundprinzipien verstanden haben, um sicher ans Ziel zu
kommen.


Die Parteien eines Zivilprozesses bestimmen durch Anträge und
Sachvortrag den Inhalt und das Ziel des Zivilprozesses. Das
funktioniert aber nur, wenn beide Parteien auch aktiv am Prozess
teilnehmen. Das Versäumnisurteil dient dem Zweck, den
Zivilprozess zum Abschluss zu bringen, wenn eine Partei nicht
mitwirkt und in der mündlichen Verhandlung (§ 331 Abs. 1 ZPO)
oder im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) säumig
bleibt.


Das erste Versäumnisurteil muss nicht endgültig sein. Die säumige
Partei kann mit einem fristgebundenen Einspruch gemäß den §§ 338,
342 ZPO den Prozess in den Stand vor Erlass des Versäumnisurteils
zurückversetzen lassen. Kritisch wird es erst, wenn eine Partei
nach dem Einspruch im sogenannten Einspruchstermin erneut säumig
wird und ein nicht mehr so einfach zu beseitigendes zweites
Versäumnisurteil nach § 345 ZPO ergeht.


Die ZPO unterscheidet zwischen dem Versäumnisurteil gegen den
Kläger (§ 330 ZPO) und dem Versäumnisurteil gegen den Beklagten
(§ 331 ZPO). Klausurrelevanz hat nur das Versäumnisurteil gegen
den Beklagten erlangt, da die materielle Rechtslage beim
Versäumnisurteil gegen den Kläger in der Regel nicht zu prüfen
ist.

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