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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel
Beschreibung
vor 4 Jahren
Immer öfter umfasst das Leistungsspektrum von (Zahn)Ärzten,
Therapeuten und ambulanten Pflegediensten umsatzsteuerpflichtige
Leistungen. Umsatzsteuer fällt allerdings nur an, wenn die
steuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr mehr als 17.500 Euro betrugen
oder im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro
betragen werden (Kleinunternehmerregelung). Mit dem
Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) III wird die
Kleinunternehmergrenze ab 2020 auf 22.000 Euro angehoben. Das
bedeutet, dass Unternehmer im Jahr 2020 keine Umsatzsteuer
ausweisen, anmelden und abführen müssen, wenn die (grundsätzlich)
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Jahr 2019 den Betrag von 22.000
Euro und in 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen.
Therapeuten und ambulanten Pflegediensten umsatzsteuerpflichtige
Leistungen. Umsatzsteuer fällt allerdings nur an, wenn die
steuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr mehr als 17.500 Euro betrugen
oder im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro
betragen werden (Kleinunternehmerregelung). Mit dem
Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) III wird die
Kleinunternehmergrenze ab 2020 auf 22.000 Euro angehoben. Das
bedeutet, dass Unternehmer im Jahr 2020 keine Umsatzsteuer
ausweisen, anmelden und abführen müssen, wenn die (grundsätzlich)
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Jahr 2019 den Betrag von 22.000
Euro und in 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen.
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