#05 Die Versetzung der Mitarbeiter ins Ausland – steuerlich und SV-rechtlich nichts zu befürchten
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vor 4 Jahren
Die Optimierung der Geschäftstätigkeit bedarf sehr oft der
Mobilität. Diese lässt sich viel schneller erreichen, wenn man
die mit dem Umzug ins andere Land zusammenhängenden Formalien
nicht mehr befürchtet. Steuern oder Sozialversicherungsfragen
können abschreckend wirken. Das muss aber nicht der Fall sein –
die Versetzung der Mitarbeiter lässt sich gut organisieren und
ein ausgearbeitetes Modell mehrmals wiederholen. In dieser Folge
des Podcast erzählen wir, wie es am einfachsten mit uns
ginge.
Zusammenfassung aus dem sechsten Abschnitt:
Die Planung der Versetzung der Mitarbeiter ins Ausland soll man
mit der Analyse der korrekten Besteuerung und SV-Belastung
beginnen.
Für Steuern ist die korrekte Festlegung der sog. steuerlichen
Ansässigkeit kritisch – d.h. man muss den Staat bestimmen, in
welchem man alle Einkünfte aus aller Welt offenzulegen hat und den
Staat, wo die Steuer faktisch zu zahlen ist.
Die Doppelbesteuerung wird in jedem Fall vermieden – dazu diesen
die zwischenstaatliche Abkommen, welche in jedem Fall der
Versetzung zu analysieren sind.
Grundsätzlich zahlt man die Einkommensteuer dort, wo man arbeitet –
es gibt aber viele Ausnahmen, welche unbedingt zu beachten und zu
prüfen sind.
Wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter an verschiedenen Standorten
in verschiedenen Ländern arbeiten lässt, heißt es noch lange nicht,
dass es sich dort steuerlich bzw. SV-rechtlich erfassen lassen
muss. In Polen ist die Übertragung der Zahlungspflicht (an die
Steuerbehörde und an die SV-Anstalt) auf den betroffenen
Mitarbeiter möglich. Mit Unterstützung des Steuerberaters lässt
sich das einfach organisieren.
SV-Beiträge zahl man meisten in seinem Heimatland – nur in einigen,
besonderen Fällen müsste man zu einem fremden SV-System wechseln.
In Polen lässt sich der SV-Pflicht auch ohne Registrierung des
Arbeitsgebers nachkommen.
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