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Beschreibung
vor 12 Jahren
Der Podcast hat die neunte Veranstaltung (28. Juni 2012) der
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Bestellung und Abberufung
der Aufsichtsratsmitglieder sowie Einzelheiten deren Vergütung. Bei
der Bestellung und Abberufung ist bei Aktiengesellschaften, die dem
DrittelbG oder dem MitbestG unterfallen, zwischen den Vertretern
der Anteilseigner und den Vertretern der Arbeitnehmer zu
unterscheiden. Für die Vertreter der Anteilseigner kann in der
Satzung ein Entsenderecht (§ 101 Abs. 2 AktG) vorgesehen
werden. Bei der Abberufung der entsandten Mitglieder ist gemäß
§ 103 Abs. 2 AktG danach zu unterscheiden, ob das
Entsenderecht noch besteht. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer
erfolgt nach Maßgabe des § 5 DrittelbG bzw. § 9 MitbestG,
die Abberufung nach § 12 DrittelbG bzw. § 23 MitbestG.
Anschließend werden Fragen der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder besprochen. Die Grundsätze sind in
§ 113 AktG geregelt. Dabei geht die überwiegende Ansicht – im
Unterschied zu der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer AG und
der Geschäftsführer einer GmbH – davon aus, dass sich der
Vergütungsanspruch aus einem kraft Gesetzes entstehenden
Rechtsverhältnis mit korporations- und schuldrechtlichem Inhalt
ergibt. Letztlich wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die
Aktiengesellschaft Verträge mit ihren Aufsichtsratsmitgliedern
abschließen kann. Dabei wird nicht nur § 114 AktG erläutert,
sondern anhand eines Beispiels auch ein Fall der Nichtigkeit gemäß
§ 134 BGB wegen der Umgehung des § 113 Abs. 1 AktG.
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Bestellung und Abberufung
der Aufsichtsratsmitglieder sowie Einzelheiten deren Vergütung. Bei
der Bestellung und Abberufung ist bei Aktiengesellschaften, die dem
DrittelbG oder dem MitbestG unterfallen, zwischen den Vertretern
der Anteilseigner und den Vertretern der Arbeitnehmer zu
unterscheiden. Für die Vertreter der Anteilseigner kann in der
Satzung ein Entsenderecht (§ 101 Abs. 2 AktG) vorgesehen
werden. Bei der Abberufung der entsandten Mitglieder ist gemäß
§ 103 Abs. 2 AktG danach zu unterscheiden, ob das
Entsenderecht noch besteht. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer
erfolgt nach Maßgabe des § 5 DrittelbG bzw. § 9 MitbestG,
die Abberufung nach § 12 DrittelbG bzw. § 23 MitbestG.
Anschließend werden Fragen der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder besprochen. Die Grundsätze sind in
§ 113 AktG geregelt. Dabei geht die überwiegende Ansicht – im
Unterschied zu der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer AG und
der Geschäftsführer einer GmbH – davon aus, dass sich der
Vergütungsanspruch aus einem kraft Gesetzes entstehenden
Rechtsverhältnis mit korporations- und schuldrechtlichem Inhalt
ergibt. Letztlich wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die
Aktiengesellschaft Verträge mit ihren Aufsichtsratsmitgliedern
abschließen kann. Dabei wird nicht nur § 114 AktG erläutert,
sondern anhand eines Beispiels auch ein Fall der Nichtigkeit gemäß
§ 134 BGB wegen der Umgehung des § 113 Abs. 1 AktG.
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