OphthalNews kompakt 05.04.2022
Aktuelle Nachrichten der Augenheilkunde in 5 Minuten.
5 Minuten
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Die OphthalNews kompakt versorgen Sie regelmäßig in nur 5 Minuten mit aktuellen Nachrichten aus der Augenheilkunde.
Beschreibung
vor 2 Jahren
Glaukom: Drucksensor-Chip zugelassen
Patienten mit erhöhtem Augeninnendruck können jetzt deutlich
engmaschiger kontrolliert werden. Möglich macht dies ein 2 x 2
Millimeter kleiner Druck-Sensor-Mikrochip. Mit dem Eyemate SC
kann die Behandlung auf der Grundlage von vielen hundert
Messwerten erfolgen anstatt – wie bisher üblich – nur auf ein bis
zwei Werten pro Quartal. Der Chip wird in den Übergang der
Hornhaut zur Lederhaut implantiert, wo er lebenslang verbleiben
kann. So können Patienten ihren Augendruck mithilfe eines
Lesegeräts berührungsfrei selbst messen. Die Werte können digital
an ein Smartphone übertragen und an den behandelnden Arzt zur
Kontrolle übermittelt werden. Der Sensor wurde am Klaus Heimann
Eye Research Institute der Augenklinik Sulzbach zusammen mit dem
Hannoveraner Start-up Implandata entwickelt und hat inzwischen
seine CE-Zulassung erhalten.
Grundlagenforschung zur Retina: Ein Team des Max-Planck-Instituts
für Biochemie hat in Zusammenarbeit mit der University of
California erstmals auf molekularer Ebene Strukturen der
Membranarchitektur des äußeren Segments der Stäbchenzellen
visualisiert – mit Hilfe der Kryo-Elektronen-Tomographie. Ihre
Ergebnisse publizierten die Wissenschaftler in einer Studie, die
vor kurzem in eLife publiziert wurde.
Die Membranarchitektur des äußeren Stäbchensegments, des
spezialisierten sensorischen Ziliums der
Stäbchen-Photorezeptorzellen, bildet die Grundlage für den ersten
Schritt des Sehens – die Phototransduktion. Die
Kryo-Elektronen-Tomographie ermöglicht neue, detaillierte
Einblicke in die Stäbchenzellen und damit in die Mechanismen, die
den Pathologien bestimmter Genmutationen zugrunde liegen, die zur
Erblindung führen. In den EYFOX News lesen Sie ein ausführliches
Interview mit Matthias Pöge, dem Erstautor der Studie.
Die GOÄ-Hygienepauschale endete mit dem 31. März.
Die Sonder-Abrechnungsmöglichkeit wurde im Rahmen der
Coronapandemie zum 09. April 2020 eingeführt und seitdem mehrere
Male reduziert. Zuletzt galt sie seit dem 01.Januar 2022 noch in
Form der Nr. 383 GOÄ. Seit dem 01. April gilt diese
Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer nicht mehr!
Kostenpauschale für Briefe an höhere Portokosten angepasst
Der Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen wird
rückwirkend zum 1. Januar mit 86 statt mit 81 Cent vergütet.
Grund für die Anhebung der Kostenpauschalen ist die Portoerhöhung
der Deutschen Post zu Jahresbeginn. Der Bewertungsausschuss hat
dazu die entsprechenden Kostenpauschalen im EBM angepasst. Dies
gilt unter anderem auch für das Versenden von
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, wenn diese in einer
Videosprechstunde ausgestellt werden.
Long COVID: Interdisziplinäre Studie unter Beteiligung von
Augenärzten
Im Blut ehemaliger COVID-19-Patienten fanden Augenärzte des
Uni-Klinikums Erlangen noch Monate nach der Infektion bestimmte
Eiweißstoffe, mit denen sie sich im Zusammenhang mit dem Glaukom
bereits seit vielen Jahren beschäftigt hatten: Autoantikörper
gegen G-Protein-gekoppelte Rezeptoren. Der Wirkstoff BC 007
neutralisiert diese schädlichen Autoantikörper. Im Rahmen eines
individuellen Heilversuchs gelang es, dass ein 59-jähriger
Glaukom-Patient mit Long-COVID-Syndrom beschwerdefrei wurde. Drei
weitere erfolgreiche Heilversuche folgten. Nun wird in einer
interdisziplinären Phase IIa-Studie systematisch geprüft, ob und
dank welcher Mechanismen BC 007 Long-COVID Patienten helfen kann.
Die Studie wird vom Bundesforschungsministerium mit 1,2 Millionen
Euro unterstützt
Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?
Ärzte in Krankenhäusern leisten regelmäßig Dienste auch außerhalb
der arbeitsvertraglich geregelten Arbeitszeiten. Mit der Frage,
wie diese Dienste zu vergüten sind, beschäftigen sich regelmäßig
die Arbeitsgerichte. Wenn ein angestellter Oberarzt, für dessen
Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Ärzte der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder gilt, sog. ärztlichen Hintergrunddienst leistet,
ist dieser als Rufbereitschaft und nicht als Bereitschaftsdienst
zu vergüten, so das Bundesarbeitsgericht. Bei der Abgrenzung der
Rufbereitschaft zum Bereitschaftsdienst komme es auf den Umfang
der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung an, so
das Gericht. Wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei
wählen dürfe, liege eine Rufbereitschaft vor.
Weitere Informationen zu den Themen dieses Podcasts finden Sie
wie immer in den News auf EYEFOX.com.
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