Strafrecht 25b – Art. 197a StGB / Teil 2

Strafrecht 25b – Art. 197a StGB / Teil 2

6 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr

Das zweite von zwei Videos zu Art. 197a StGB, der im Herbst
eingeführt werden wird. Danach wird strafbar, wer einen «nicht
öffentlichen sexuellen Inhalt […] ohne Zustimmung der darin
erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet» (1 Jahr
Freiheitsstrafe/Geldstrafe) oder veröffentlicht (3 Jahre
Freiheitsstrafe/Geldstrafe). Dieser Teil beschäftigt sich mit der
Frage, was denn die Bestimmung überhaupt schützt, also mit der
Frage nach dem Rechtsgut (sofern das überhaupt noch
irgendjemanden interessiert). Gesetzgebung auf qualitativ
unterstem Niveau. Die verfehlte Fixierung auf die Sexualität
bewirkt, dass dasselbe Verhalten straflos bleibt dort, wo ich
eine Aufnahme aus dem Intim- oder Privatbereich weiterleite,
solange nur diese Aufnahme keinen sexuellen Inhalt hat, die
abgebildete Person also z.B. auf der Toilette zeigt, beim
Nasebohren oder Erbrechen. Wenn die Aufnahme mit Einwilligung der
abgebildeten Person entstanden ist, kommt Art. 179quater StGB
nicht zur Anwendung. Für Abbildungen mit sexuellen Konnex (und
nur für sie) soll zukünftig etwas anderes gelten. Amerikanischer
geht Prüderie kaum. Zur Information: Die Norm ist so beschlossen
und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer
würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de. Die Chronologie
findet sich hier:
https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/rf/cr/2023/20231740.html Ablauf
der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023. Der (massgebliche) Bericht
der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer
18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des
Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3:
Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet
sich hier:
https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf.
PS: Dass es keine Botschaft gibt, erscheint geradezu
symptomatisch für den Zustand unserer medial dominierten
Gesetzgebung.

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