Strafrecht 25a – Art. 197a StGB / Teil 1

Strafrecht 25a – Art. 197a StGB / Teil 1

7 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr

Das erste von zwei Videos zu Art. 197a StGB, der im Herbst
eingeführt werden wird. Danach wird strafbar, wer einen «nicht
öffentlichen sexuellen Inhalt […] ohne Zustimmung der darin
erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet» (1 Jahr
Freiheitsstrafe/Geldstrafe) oder veröffentlicht (3 Jahre
Freiheitsstrafe/Geldstrafe). Die verfehlte Fixierung auf die
Sexualität bewirkt, dass dasselbe Verhalten straflos bleibt dort,
wo ich eine Aufnahme aus dem Intim- oder Privatbereich
weiterleite, solange nur diese Aufnahme keinen sexuellen Inhalt
hat, die abgebildete Person also z.B. auf der Toilette zeigt,
beim Nasebohren oder Erbrechen. Wenn die Aufnahme mit
Einwilligung der abgebildeten Person entstanden ist, kommt Art.
179quater StGB nicht zur Anwendung. Für Abbildungen mit sexuellen
Konnex (und nur für sie) soll zukünftig etwas anderes gelten.
Amerikanischer geht Prüderie kaum. Zur Information: Die Norm ist
so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen
ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des
Themas) – Gesetz, siehe:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de. Die Chronologie
findet sich hier:
https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/rf/cr/2023/20231740.html Ablauf
der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023. Der (massgebliche) Bericht
der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer
18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des
Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3:
Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet
sich hier:
https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf.
PS: Dass es keine Botschaft gibt, erscheint geradezu
symptomatisch für den Zustand unserer medial dominierten
Gesetzgebung.

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