SHORTS 21 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 3: Quellen aus verschiedenen Rechtsordnungen
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vor 1 Jahr
Noch ist Recht eine stark nationale Angelegenheit. Anders als
z.B. in der Physik beziehen sich rechtswissenschaftliche Aufsätze
daher typischerweise auf eine nationale Rechtsordnung. Weil sich
verschiedene Rechtsordnungen mal mehr, mal weniger stark
unterscheiden, gehört es zur Redlichkeit anzugeben, auf welche
Rechtsordnung sich ein wissenschaftlicher Aufsatz bezieht, wenn
er als Beleg angeführt wird. Der Bericht der Rechtskommission des
Ständerates zitiert in der Fussnote 90 zwei Quellen für eine
Position und zwei dagegen. Unmittelbar nach der Nennung der vier
Quellen fährt die Fussnote fort mit: «Zum insofern vergleichbaren
deutschen Strafrecht siehe…». Jeder unverbildete Leser muss
annehmen, dass die vier davor genannten Quellen sich alle auf das
Schweizer Recht beziehen (anders als die danach erwähnten). Das
aber ist falsch. Die beiden Aufsätze, die der Position der
Rechtskommission zustimmen, stammen aus Deutschland und beziehen
sich auf die deutsche Rechtsordnung, die Gegenposition stammt aus
der Schweiz und wird von zwei Aufsätzen zum Schweizer Recht
vertreten. Dies nicht zu erwähnen, sondern es aktiv zu
verschleiern mit der erwähnten Passage ("Zum insofern
vergleichbaren deutschen Strafrecht") ist nicht nur unredlich, es
grenzt an arglistige Täuschung. Zur Information: Der Text ist so
beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen
wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) –
Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de
Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung
des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3:
Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet
sich hier:
https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf
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