SHORTS 20 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 2: Der Aufsatz
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vor 1 Jahr
Die Rechtskommission des Ständerates übernimmt den Text der neuen
Bestimmung Art. 193a StGB ohne Angabe der Quelle aus einem
Aufsatz der deutschen Kollegen Hoven/Weigend (vgl. CL Video
Strafrecht Nr. 24). Der Unredlichkeit damit aber nicht genug. Sie
unterschlägt auch, dass derselbe Aufsatz, schwerwiegende Kritik
am Zustimmungsmodell vorbringt und mit guten Gründen ein
Abstellen auf den Begriff des «Einverständnisses» ablehnt.
Derselbe Aufsatz, den der Schweizer Gesetzgeber als so
massgeblich einschätzt, dass er daraus eine neue
Strafbestimmungen entnimmt (ohne Quellenangabe), ist offenbar
nicht einmal erwähnenswert, wo er Standpunkte enthält, die dem
anvisierten Ziel nicht entsprechen. Wie wunderbar einfach ist
doch eine Welt, in der man nur zur Kenntnis nimmt, was einem
gerade passt. Gesetzgebung im Twitter-Modus. Der erwähnte
Aufsatz: Elisa Hoven/Thomas Weigend: Zur Strafbarkeit von
Täuschungen im Sexualstrafrecht, Kriminalpolitische Zeitschrift
3/2018, 156-161, vgl. https://kripoz.de/wp-content/uploads/...
Der Aufsatz wird im Bericht der Kommission zweimal zitiert, beide
Male mit der Formel: «Zum insofern vergleichbaren deutschen StGB
siehe…». Ansonsten existiert er nicht. Der Bericht der Kommission
für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043:
Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an
das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine
Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier:
https://www.parlament.ch/centers/docu... Das Video Strafrecht Nr.
24 findet sich hier:
• Strafrecht Nr. 24...
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