SHORTS 19 – Publizierte und unpublizierte Bundesgerichtsentscheide
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Gibt es einen Unterschied zwischen «publizierten» und «nicht
publizierten» Entscheiden des Bundesgerichtes? Ja, den gibt es.
Publiziert, d.h. in die offizielle Sammlung aufgenommen, werden
Entscheide von allgemeiner Bedeutung, Entscheide, die den
Charakter von Leitentscheidungen tragen. Sie werden zu fünft
gefällt. Nicht publizierte Entscheide sind zwar ebenfalls
öffentlich zugänglich, sie werden aber typischerweise zu dritt
gefällt und haben keine über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung. Entsprechend werden sowohl vom Sachverhalt als auch
von den Erwägungen meist nur die wichtigsten Teile publiziert,
d.h. in die offizielle Sammlung aufgenommen. Was also kann es
bedeuten, wenn in einem (möglicherweise vielleicht sogar
publizierten) Entscheid auf die nicht publizierte Erwägung eines
anderen Entscheides verwiesen wird? Beispiele: BGE 102 V 223, 228
E. 3; 110 V 360, 365 E. 3c; 111 Ib 242, 252 E. 6; 112 Ib 514, 516
E. 1; 117 Ib 178, 184 E. 1a; 132 V 1, 3 E. 3; 138 III 366, 367 SV
A) und neuerdings nun 6B_112/2018 vom 4. März 2019, E. 6.2.2.
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