Strafrecht Nr. 23 – Plagiate in der Rechtsprechung?

Strafrecht Nr. 23 – Plagiate in der Rechtsprechung?

5 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr

Gerichte verweisen auf die Entscheidungen anderer Gerichte,
natürlich. Kantonale Obergerichte verweisen namentlich auf eigene
Entscheidungen oder Entscheidungen des Bundesgerichts,
selbstverständlich. Dass kantonale Obergerichte auf die
Entscheidungen anderer kantonaler Obergerichte verweisen, kommt
vor, auch wenn es selten ist. Dass aber ein Entscheid des
Obergerichtes eines anderen Kantons Wort für Wort übernommen
wird, und dies absatzweise, und zudem ohne Anführungszeichen, um
ein wörtliches Zitat anzuzeigen, und sogar ohne die Quelle auch
nur zu nennen, scheint dann schon starker Tobak.


Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird durch das
Bundesgericht gewährleistet. Das ist seine Aufgabe. Dazu ist es
da. Wenn Kantonsgerichte einander wörtlich abschreiben, nur weil
die Entscheide zugänglich sind, brauchen wir kein Bundesgericht
mehr. Dass Informationen über Internet so leicht zugünglich sind,
ist verführerisch, bequem – und sehr gefährlich.


Das genannte Beispiel: Kriminalgericht LU, 206 20 203, vom 24.
März 2021, Ziff. 3.2.2.2 und Appellationsgericht BS, SB.2021.108,
vom 24. August 2022, Ziff. 4.2.2.

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