Strafrecht Nr. 22 – Falschbeurkundung 2 – Covid-19-SBüV
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Falschbeurkundung 2: Zur Covid-19-SBüV (Verordnung zur Gewährung
von Krediten und Solidarbürgschaften infolge Coronavirus, SR
951.261). Die V enthält mit Art. 23 eine Strafbestimmung bei
Falschangaben, weil – so völlig korrekt die Botschaft –
üblicherweise für diese Angaben externen Garantien der Wahrheit
bestehen, weshalb auch keine Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251
StGB vorliegt. Das kümmert die Praxis wenig, die dreist
behauptet, die Existenz dieser Strafdrohung stelle eine externe
Garantie der Wahrheit dar, weshalb die Angaben erhöht glaubwürdig
seien, weshalb eine Falschbeurkundung vorliege, weshalb die
Strafbestimmung der Verordnung (Art. 23) nicht zur Anwendung
komme, sondern Art. 251 StGB. Rechtsstaat vom Feinsten. Art. 23
Covid-19-SBüV (https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2...) "Sofern
keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch
vorliegt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer
vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser
Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von
Artikel 6 Absatz 3 verwendet."
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