CL Strafrecht Nr. 17 - Bestimmtheitsgebot

CL Strafrecht Nr. 17 - Bestimmtheitsgebot

14 Minuten

Beschreibung

vor 2 Jahren

Das Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) besagt, dass das Verhalten
bestimmt sein muss, das bestraft werden soll, und die Strafe, die
dafür angedroht wird. Das Gebot ist Ausdruck der Logik, nicht von
Menschenfreundlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.
Strafbestimmungen richten sich an die Rechtsunterworfenen, nicht
die Justiz. Deshalb müssen sie  (1) in Gesetzen fixiert
werden und können nicht aus dem Gewohnheitsrecht oder blossen
Verordnungen (die ohne Weiteres abgeändert werden können)
hergeleitet werden; (2) veröffentlicht werden, bevor sie gelten
können (Rückwirkungsverbot; Art. 2 StGB). Legalitätsprinzip und
Rückwirkungsverbot sind also bloss Konsequenzen des
Bestimmtheitsgebotes. Anders als manchmal behauptet, sind
 (1) Bestimmtheit (Strafrecht) und Gesetzmässigkeit
(Verwaltungsrecht) NICHT dasselbe, und  (2) reicht blosse
Bestimmbarkeit (nachträgliche Bestimmung) NICHT aus. Beide
Behauptungen sind falsch.

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