Q&A Strafrecht 1 - Art. 143 StGB
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vor 3 Jahren
Prof. Niggli antwortet auf folgende Frage:
"Wenn ich es richtig verstanden habe, wird beim objektiven
Tatbestand von Art. 143 StGB kumulativ vorausgesetzt, dass bei
der unbefugten Datenbeschaffung die Daten nicht für den Täter
bestimmt und gegen den unbefugten Zugriff des Täters besonders
geschützt sein müssen. Wie wäre dann folgendes Beispiel zu
beurteilen? Als Marc sich in der Bibliothek an den
öffentlich zugänglichen Computer setzt, bemerkt er, dass der
vorherige Benutzer noch angemeldet ist. Schnell durchsucht er die
verschiedenen Ordner auf dem PC und findet private Fotos, Emails
etc. und lädt sie ohne Weiteres auf seinen Datenträger, um sie zu
Hause dauerhaft auf seinem PC zu speichern. Kann nun Art. 143
StGB angewendet werden, obwohl der Zugriff auf die Daten nicht
besonders geschützt war?"
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