Q&A Philo 6a - Habermas, Konsenstheorie I
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vor 3 Jahren
Prof. Niggli beantwortet folgende Frage zu Text H. 34:
1. Ist es Ziel eines Gerichtsverfahrens Wahrheit (bspw. den
wahren Tatbestand, die wahren Absichten eines Täters, die wahre
Schuld die er auf sich geladen hat, usw.) festzustellen?
1.1. Wenn ja, sind dort die Bedingungen von Habermas erfüllt, um
einen vernünftigen Konsens zu erreichen? Herrscht in einem
Gericht beispielsweise "ausschliesslich der
eigentümlich zwanglose Zwang des besseren
Arguments"? Ist es die Regel, dass "Sprecher weder
sich noch andere über ihre
Intentionen täuschen"?
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