Vermögensstrafrecht - Betrug Teil 2: TB-Elemente (II)

Vermögensstrafrecht - Betrug Teil 2: TB-Elemente (II)

25 Minuten

Beschreibung

vor 3 Jahren

ContraLegem Strafrecht


Es diskutieren: Marcel Alexander Niggli & Stefan Maeder


Nicht jede Kausalkette führt von Täuschung zu Schädigung. Schaden
ist eigenständiges Merkmal.  Aufklärungspflichten nur
selten. Meist muss man spezifisch nachfragen, z.B ob Auto
Unfallauto ist. Wird nicht gefragt, auch kein arglistiges
Verschweigen möglich. Man kann nicht davon ausgehen, dass eine
Auskunft gegeben wird, ohne nachzufragen. Täuschung: Schweigen
oft zu Unrecht als Unterdrücken von Tatsachen d.h. als
Unterlassungsdelikt verstanden. Unterdrücken heisst aktiv
verstecken. Täuschen kann man auch durch wortwörtlich wahre
Aussagen: „Hotdog“, da gehen alle davon aus, dass es nicht Hund
ist. Betrug durch Schweigen: ich kommunizierte nichts. Der Betrug
durch Schweigen ist eine seltene und schwierige Sache. Man
täuscht, indem man nichts sagt. Wenn man z.B etwas sagen müsste,
es aber nicht tut.  Betrug kommt erst ins Spiel, wenn wir
einen Vermögensschaden haben. Sonst Zivilweg.

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