Urteilshäppchen: Zu bedingtem Tötungsvorsatz und Mittäterschaft
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vor 6 Jahren
BGH v. 1.3.2018 - 4 StR 399/17, "Berliner Fall" Zu den
Voraussetzungen bedingten Tötungsvorsatzes und einer
Mittäterschaft. Kein bedingter Tötungsvorsatz, wenn der tödliche
Ausgang erst zu einem Zeitpunkt erkannt (und in Kauf genommen)
wurde, zu dem er nicht mehr hätte verhindert werden können. Dann
fehlt es an einem ursächlichen Verhalten, das von einem
Tötungsvorsatz getragen war. Für Mittäterschaft ist
erforderlich, dass ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst
wird, der auf die Tötung eines anderen Menschen gerichtet ist.
Dieser Voraussetzung liegt nicht bereits in dwer Verabredung,
gemeinsam ein Illegales Straßenrennen auszutragen: der Inhalt
dieser Verabredung ist ein anderer. BGH v. 1.3.2018 - 4 StR 311/17,
"Bremer Fall" Zu den Voraussetzungen bedingten Tötungsvorsatzes.
Indizien für sein Fehlen kann das Bestreben sein, den tödlichen
Ausgang zu vermeiden (z.B. durch Vollbremsung) und auch die
erhebliche Eigengefährdung eines Motorradfahrers, der
typischerweise bei einem Unfall selber mit schweren eigenen
Verletzungen rechnen muss. Das kann dafür sprechen, dass der Täter
glaubte, einen Unfall vermeiden zu können. BGH v. 1.3.2018 - 4 StR
158/17, "Frankfurter Fall" Zur Wertung des Bewusstseins der
Eigengefährdung im Rahmen der Ermittlung bedingten Vorsatzes.
Voraussetzungen bedingten Tötungsvorsatzes und einer
Mittäterschaft. Kein bedingter Tötungsvorsatz, wenn der tödliche
Ausgang erst zu einem Zeitpunkt erkannt (und in Kauf genommen)
wurde, zu dem er nicht mehr hätte verhindert werden können. Dann
fehlt es an einem ursächlichen Verhalten, das von einem
Tötungsvorsatz getragen war. Für Mittäterschaft ist
erforderlich, dass ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst
wird, der auf die Tötung eines anderen Menschen gerichtet ist.
Dieser Voraussetzung liegt nicht bereits in dwer Verabredung,
gemeinsam ein Illegales Straßenrennen auszutragen: der Inhalt
dieser Verabredung ist ein anderer. BGH v. 1.3.2018 - 4 StR 311/17,
"Bremer Fall" Zu den Voraussetzungen bedingten Tötungsvorsatzes.
Indizien für sein Fehlen kann das Bestreben sein, den tödlichen
Ausgang zu vermeiden (z.B. durch Vollbremsung) und auch die
erhebliche Eigengefährdung eines Motorradfahrers, der
typischerweise bei einem Unfall selber mit schweren eigenen
Verletzungen rechnen muss. Das kann dafür sprechen, dass der Täter
glaubte, einen Unfall vermeiden zu können. BGH v. 1.3.2018 - 4 StR
158/17, "Frankfurter Fall" Zur Wertung des Bewusstseins der
Eigengefährdung im Rahmen der Ermittlung bedingten Vorsatzes.
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