Urteilshäppchen: Zum Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache
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vor 6 Jahren
BGH v. 28.2.2018 - VIII ZR ZR 157/17 Schadensersatz, der wegen
Verschlechterung der Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses verlangt wird, ist Schadensersatz neben der
Leistung: Es wurde die Schutzpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt.
Eine vorherige Fristsetzung ist nicht erforderlich.
Verschlechterung der Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses verlangt wird, ist Schadensersatz neben der
Leistung: Es wurde die Schutzpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt.
Eine vorherige Fristsetzung ist nicht erforderlich.
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