Anonymizer in der Praxis
Ein Überblick über Technik und Anwendung von anonymisierenden
System
Podcast
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Beschreibung
vor 21 Jahren
Anlässlich einer vom Bundeskriminalamt(BKA) erzwungenen
Speicherungsfunktion
http://www.heise.de/newsticker/data/uma-18.08.03-001/ im deutschen
Anonymizer Projekt JAP (JavaAnon Proxy)
http://anon.inf.tu-dresden.de/ diskutieren wir im Chaosradio 85 mit
einem Vertreter des Betreibers. Dabei soll es nicht nur um die
technischen Konzepte von Anonymizern,das Projekt JAP und die
derzeitige Auseinandersetzung mit dem BKAgehen, sondern auch um die
rechtlichen Grundlagen eines anonymen Internetzugangs und warum das
gerade mit den Vorstellungen des BKA nicht vereinbar ist, obwohl es
hier nur um den anonymen Abruf(!) von Webseiten geht. Ein bisschen
kontrovers werden wir den Fall diskutieren müssen - schließlich ist
die eingeschränkte Anonymität dieses Anonymisierungsservers nicht
durch den Betreiber selbst bekannt geworden. Der reagierte erst,
nachdem andere diese Möglichkeit der Rückverfolgung im Programmcode
entdeckten. Die vom BKA erwirkte Anordnung darf der Betreiber nicht
veröffentlichen
http://www.heise.de/newsticker/data/uma-19.08.03-001/ - ebensowenig
Details, um welche Webseiten es geht. Wir wollen mit euch
diskutieren was geht und was nicht geht und wie man eigentlich
korrekt reagiert, wenn die staatlichen Stellen einem das
theoretische Recht auf Anonymität in der Praxis per
Gerichtsbeschluss - zumindest vorläufig - einschränken.
Speicherungsfunktion
http://www.heise.de/newsticker/data/uma-18.08.03-001/ im deutschen
Anonymizer Projekt JAP (JavaAnon Proxy)
http://anon.inf.tu-dresden.de/ diskutieren wir im Chaosradio 85 mit
einem Vertreter des Betreibers. Dabei soll es nicht nur um die
technischen Konzepte von Anonymizern,das Projekt JAP und die
derzeitige Auseinandersetzung mit dem BKAgehen, sondern auch um die
rechtlichen Grundlagen eines anonymen Internetzugangs und warum das
gerade mit den Vorstellungen des BKA nicht vereinbar ist, obwohl es
hier nur um den anonymen Abruf(!) von Webseiten geht. Ein bisschen
kontrovers werden wir den Fall diskutieren müssen - schließlich ist
die eingeschränkte Anonymität dieses Anonymisierungsservers nicht
durch den Betreiber selbst bekannt geworden. Der reagierte erst,
nachdem andere diese Möglichkeit der Rückverfolgung im Programmcode
entdeckten. Die vom BKA erwirkte Anordnung darf der Betreiber nicht
veröffentlichen
http://www.heise.de/newsticker/data/uma-19.08.03-001/ - ebensowenig
Details, um welche Webseiten es geht. Wir wollen mit euch
diskutieren was geht und was nicht geht und wie man eigentlich
korrekt reagiert, wenn die staatlichen Stellen einem das
theoretische Recht auf Anonymität in der Praxis per
Gerichtsbeschluss - zumindest vorläufig - einschränken.
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