#579 Better Call GPT? (Art. 162 StPO)

#579 Better Call GPT? (Art. 162 StPO)

Zeugen in der StPO: Klar definierte Rollen und ihre Grenzen
12 Minuten

Beschreibung

vor 10 Monaten
Art. 162 StPO definiert eine Zeugin oder einen Zeugen als eine
Person, die nicht an der Begehung einer Straftat beteiligt war, zur
Aufklärung beitragen kann und nicht als Auskunftsperson gilt. Als
Zeuge darf man nur einvernommen werden, wenn keinerlei
Verdachtsgründe für eine Beteiligung am strafrechtlich relevanten
Geschehen vorliegen; bei vorhandenen Verdachtsgründen wird die
Person als Auskunftsperson behandelt. Die Figur des Kronzeugen, bei
der Beschuldigte als Belastungszeugen gegen andere Beteiligte
aussagen, wurde nicht in die StPO aufgenommen. Bei einem
Rollenwechsel im Verfahren können frühere Zeugenaussagen unter
Umständen beweismässig nicht verwertet werden. Links zu diesem
Podcast: - [Falschmeldung auf Nau.ch - Klarstellung durch den
FCZ](https://www.fcz.ch/pages/news/mitteilung-in-eigener-sache-070224)
- [Better Call GPT, Comparing Large Language Models Against
Lawyers](https://arxiv.org/abs/2401.16212) - [Art. 162 StPO -
Begriff Zeugin oder
Zeuge](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_162)
- Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) -
Anwaltskanzlei von [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen) -
Titelbild [bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/) - Das Buch
zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über
Strafverfolgung, Strafverteidigung &
Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/) Die Podcasts "Auf
dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/
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