#573 Darf bei Aussageverweigerung die Einvernahme fortgesetzt werden (Art. 157 und 158 StPO)?
Die Einvernahme der beschuldigen Person
21 Minuten
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Beschreibung
vor 10 Monaten
In diesem Podcast diskutieren [Duri
Bonin](https://www.duribonin.ch) und [Gregor
Münch](https://www.d32.ch/personen) die Einvernahme der
beschuldigten Person. Trotz des fakultativen Charakters der
Einvernahme in Art. 157 StPO ist sie für Vorverfahren üblich und
notwendig, selbst wenn der Beschuldigte keine Einvernahme verlangt.
Ohne Einvernahme sind keine Anklage und kein Abwesenheitsverfahren
möglich, wie Gregor anmerkt. Einvernahmen sind ein Ausdruck des
rechtlichen Gehörs und Teil der Beweisaufnahme. Die Aussagen des
Beschuldigten können als Beweismittel gegen ihn selbst verwendet
werden. Zu Beginn der ersten Einvernahme müssen Polizei oder
Staatsanwaltschaft den Beschuldigten über das Vorverfahren, den
Gegenstand der Strafverfahrens, die Möglichkeit zur
Aussageverweigerung, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf
einen Übersetzer informieren (Art. 158 StPO). Einvernahmen ohne die
erforderlichen Belehrungen sind nicht verwertbar. Links zu diesem
Podcast: - [Einvernahme der beschuldigten Person, Art. 157 StPO -
Grundsatz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_157)
- [Art. 158 StPO - Hinweise bei der ersten
Einvernahme](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_158)
- Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) -
Anwaltskanzlei von [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen) -
Titelbild [bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/) - Das Buch
zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über
Strafverfolgung, Strafverteidigung &
Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/) Die Podcasts "Auf
dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/
oder auf allen üblichen Plattformen zu hören . Dort einfach nach
'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
Bonin](https://www.duribonin.ch) und [Gregor
Münch](https://www.d32.ch/personen) die Einvernahme der
beschuldigten Person. Trotz des fakultativen Charakters der
Einvernahme in Art. 157 StPO ist sie für Vorverfahren üblich und
notwendig, selbst wenn der Beschuldigte keine Einvernahme verlangt.
Ohne Einvernahme sind keine Anklage und kein Abwesenheitsverfahren
möglich, wie Gregor anmerkt. Einvernahmen sind ein Ausdruck des
rechtlichen Gehörs und Teil der Beweisaufnahme. Die Aussagen des
Beschuldigten können als Beweismittel gegen ihn selbst verwendet
werden. Zu Beginn der ersten Einvernahme müssen Polizei oder
Staatsanwaltschaft den Beschuldigten über das Vorverfahren, den
Gegenstand der Strafverfahrens, die Möglichkeit zur
Aussageverweigerung, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf
einen Übersetzer informieren (Art. 158 StPO). Einvernahmen ohne die
erforderlichen Belehrungen sind nicht verwertbar. Links zu diesem
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Grundsatz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_157)
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Einvernahme](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_158)
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