#442 Die Weisheit des Gesetzgebers (Art. 141 StPO)
Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
14 Minuten
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Beschreibung
vor 2 Jahren
Gregor Münch und Duri Bonin diskutieren aus der Sicht als
Staatsanwälte die Verletzung von Verwertbarkeitsvorschriften (StPO
141 I) und die daraus folgende absolute Unverwertbarkeit (StPO 147
IV, 150 III, 158 II, 177 III, 269ter III, 277, 289 IV, 362 IV). In
der verabschiedeten StPO-Revision hat der Gesetzgeber klar
gestellt, dass die Milderung des Fernwirkungsverbots auch bei den
absoluten Verwertungsverboten gilt (nStPO 141 IV). Weiter sind
Gültigkeitsvorschriften (StPO 141 II) und deren relative
Unwertbarkeit Thema, wobei selbst strafbares Verhalten der
Strafbehörden nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit führt. Die
Verletzung von Ordnungsvorschriften beeinträchtigt die
Verwertbarkeit schliesslich nicht (StPO 141 III). Bei einem
Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel
für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und
Gregor Münch jeden Freitag in den "Heiligen Stunden" des
5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung.
Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es
Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die
Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen
statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in
diesem Podcast nach. Links zu diesem Podcast: - Art. 141 StPO –
Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de#art_141 -
Anwaltskanzlei von Duri Bonin: http://www.duribonin.ch -
Anwaltskanzlei von Gregor Münch: https://www.d32.ch/personen -
Titelbild bydanay: https://www.instagram.com/bydanay/ - Lehrbücher
für die Anwaltsprüfung: https://www.duribonin.ch/shop/ Die Podcasts
"Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter
https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen
Plattformen zu hören . Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und
abonnieren.
Staatsanwälte die Verletzung von Verwertbarkeitsvorschriften (StPO
141 I) und die daraus folgende absolute Unverwertbarkeit (StPO 147
IV, 150 III, 158 II, 177 III, 269ter III, 277, 289 IV, 362 IV). In
der verabschiedeten StPO-Revision hat der Gesetzgeber klar
gestellt, dass die Milderung des Fernwirkungsverbots auch bei den
absoluten Verwertungsverboten gilt (nStPO 141 IV). Weiter sind
Gültigkeitsvorschriften (StPO 141 II) und deren relative
Unwertbarkeit Thema, wobei selbst strafbares Verhalten der
Strafbehörden nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit führt. Die
Verletzung von Ordnungsvorschriften beeinträchtigt die
Verwertbarkeit schliesslich nicht (StPO 141 III). Bei einem
Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel
für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und
Gregor Münch jeden Freitag in den "Heiligen Stunden" des
5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung.
Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es
Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die
Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen
statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in
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