#411 Geldwäsche durch die Annahme von Verteidigerhonorar? (Art. 128 ff. StPO, Art. 305bis StGB)
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vor 2 Jahren
Gregor Münch stürmt nochmals ins Büro von Duri Bonin: Sein
Selbstbild wankt, haben er und Duri heute Morgen die Verletzung der
Unschuldsvermutung durch den Gesetzgeber kritiklos hingenommen? Die
Frage dahinter: Macht sich ein Strafverteidiger:in gemäss Art.
305bis StGB strafbar, wenn er/sie einen
Verteidigungs-Honorarvorschusses aus unklaren Quellen entgegen
nimmt? Der Geldwäsche-Tatbestand sieht auf jeden Fall keine
Ausnahme für die Strafverteidigung vor. Und die wenig vorhandene
Rechtsprechung verweist die Verteidigung auf die vom Staat bezahlte
amtliche Verteidigung, welche den mittellosen beschuldigten
Personen offen stünde. Es gebe keinen Anspruch auf Wahlverteidigung
unter Einsatz illegal erworbener Mittel. So weit, so gut, nur: Dem
internen Vertrauensverhältnis zwischen beschuldigter Person und
Verteidigung ist es selbstredend nicht dienlich, wenn die Anwält:in
bei der ersten Besprechung zur eigenen Sicherheit diesen Verdacht
hegen und artikulieren muss. Zudem: Die Beantragung der amtlichen
Verteidigung bei vermögenden beschuldigten Personen in Fällen
notwendiger Verteidigung könnte den Strafverfolgungsbehörden
Hinweis sein, dass die Strafverteidigung strafbare Handlungen beim
Mandanten vermutet. Und was ist bei amtlichen Verteidigungen in den
Fällen freiwilliger Verteidigung? Eine Wahlverteidigung kann die
Verteidigung nicht übernehmen, ohne sich selbst strafbar zu machen.
Gleichzeitig lässt sich Mittellosigkeit nicht begründen, ausser man
benennt einem Geldwäscherei-Verdacht, was das Recht auf
Verteidigung ins Gegenteil verkehren würde. Bei einem
Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel
für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und
Gregor Münch jeden Freitag in den "Heiligen Stunden" des
5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung.
Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es
Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die
Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen
statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in
diesem Podcast nach. Links zu diesem Podcast: - Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO):
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin: http://www.duribonin.ch -
Anwaltskanzlei von Gregor Münch: https://www.d32.ch/personen -
Titelbild bydanay: https://www.instagram.com/bydanay/ - Lehrbücher
für die Anwaltsprüfung: https://www.duribonin.ch/shop/ Die Podcasts
"Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter
https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen
Plattformen zu hören . Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und
abonnieren.
Selbstbild wankt, haben er und Duri heute Morgen die Verletzung der
Unschuldsvermutung durch den Gesetzgeber kritiklos hingenommen? Die
Frage dahinter: Macht sich ein Strafverteidiger:in gemäss Art.
305bis StGB strafbar, wenn er/sie einen
Verteidigungs-Honorarvorschusses aus unklaren Quellen entgegen
nimmt? Der Geldwäsche-Tatbestand sieht auf jeden Fall keine
Ausnahme für die Strafverteidigung vor. Und die wenig vorhandene
Rechtsprechung verweist die Verteidigung auf die vom Staat bezahlte
amtliche Verteidigung, welche den mittellosen beschuldigten
Personen offen stünde. Es gebe keinen Anspruch auf Wahlverteidigung
unter Einsatz illegal erworbener Mittel. So weit, so gut, nur: Dem
internen Vertrauensverhältnis zwischen beschuldigter Person und
Verteidigung ist es selbstredend nicht dienlich, wenn die Anwält:in
bei der ersten Besprechung zur eigenen Sicherheit diesen Verdacht
hegen und artikulieren muss. Zudem: Die Beantragung der amtlichen
Verteidigung bei vermögenden beschuldigten Personen in Fällen
notwendiger Verteidigung könnte den Strafverfolgungsbehörden
Hinweis sein, dass die Strafverteidigung strafbare Handlungen beim
Mandanten vermutet. Und was ist bei amtlichen Verteidigungen in den
Fällen freiwilliger Verteidigung? Eine Wahlverteidigung kann die
Verteidigung nicht übernehmen, ohne sich selbst strafbar zu machen.
Gleichzeitig lässt sich Mittellosigkeit nicht begründen, ausser man
benennt einem Geldwäscherei-Verdacht, was das Recht auf
Verteidigung ins Gegenteil verkehren würde. Bei einem
Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel
für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und
Gregor Münch jeden Freitag in den "Heiligen Stunden" des
5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung.
Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es
Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die
Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen
statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in
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Strafprozessordnung (StPO):
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/index.html
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Anwaltskanzlei von Gregor Münch: https://www.d32.ch/personen -
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für die Anwaltsprüfung: https://www.duribonin.ch/shop/ Die Podcasts
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