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Beschreibung
vor 1 Jahr
Auch acht Jahre, nachdem die US-Behörden den Dieselskandal
aufgedeckt haben, ist kein Ende der juristischen Aufarbeitung in
Sicht. Gerade kürzlich hat das Verwaltungsgericht Schleswig nach
einer entsprechenden Vorlage an den EuGH entschieden, dass
anerkannte Umweltverbände befugt sein müssen, die Typengenehmigung
von Diesel-PKW gerichtlich anzufechten und überprüfen zu lassen.
Umweltverbände haben bereits eine breit angelegte Kampagne gegen
Fahrzeuge mit sogenannten Thermofenstern angekündigt. Kurz darauf
entschied der EuGH, dass die europäischen Emissionsgrenzwerte nicht
nur die Allgemeinheit, sondern auch den einzelnen Fahrzeughalter
schützen. Der Weg zu Schadensersatzansprüchen betroffener
Dieselfahrzeuge scheint dadurch greifbar nahe, und zwar auch ohne,
dass der Kläger nachweisen muss, dass der Autohersteller ihn durch
die Verwendung der Abschalteinrichtung vorsätzlich und sittenwidrig
schädigen wollte. Vor einer Woche, am 8. Mai, hat sich der
Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, wie der Spruch aus
Luxemburg in deutsches Recht umzusetzen ist. Es sieht nun so aus,
als würden Betroffene künftig leichter Schadensersatz erlangen
können. Die Details wird man aber erst am 24. Juni, nach Verkündung
der Entscheidung, erfahren. Darüber sprechen wir mit Dr. Malte
Stübinger. +++ Dr. Malte Stübingers Besprechung der
EuGH-Entscheidung zur Klagebefugnis von Umweltverbänden hat den
Titel „Abermals schlechte Noten vom EuGH für Deutschland in Sachen
Umwelt- und Gesundheitsschutz“, Sie finden den Beitrag im aktuellen
Heft 4 unserer Zeitschrift KlimaRZ.
aufgedeckt haben, ist kein Ende der juristischen Aufarbeitung in
Sicht. Gerade kürzlich hat das Verwaltungsgericht Schleswig nach
einer entsprechenden Vorlage an den EuGH entschieden, dass
anerkannte Umweltverbände befugt sein müssen, die Typengenehmigung
von Diesel-PKW gerichtlich anzufechten und überprüfen zu lassen.
Umweltverbände haben bereits eine breit angelegte Kampagne gegen
Fahrzeuge mit sogenannten Thermofenstern angekündigt. Kurz darauf
entschied der EuGH, dass die europäischen Emissionsgrenzwerte nicht
nur die Allgemeinheit, sondern auch den einzelnen Fahrzeughalter
schützen. Der Weg zu Schadensersatzansprüchen betroffener
Dieselfahrzeuge scheint dadurch greifbar nahe, und zwar auch ohne,
dass der Kläger nachweisen muss, dass der Autohersteller ihn durch
die Verwendung der Abschalteinrichtung vorsätzlich und sittenwidrig
schädigen wollte. Vor einer Woche, am 8. Mai, hat sich der
Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, wie der Spruch aus
Luxemburg in deutsches Recht umzusetzen ist. Es sieht nun so aus,
als würden Betroffene künftig leichter Schadensersatz erlangen
können. Die Details wird man aber erst am 24. Juni, nach Verkündung
der Entscheidung, erfahren. Darüber sprechen wir mit Dr. Malte
Stübinger. +++ Dr. Malte Stübingers Besprechung der
EuGH-Entscheidung zur Klagebefugnis von Umweltverbänden hat den
Titel „Abermals schlechte Noten vom EuGH für Deutschland in Sachen
Umwelt- und Gesundheitsschutz“, Sie finden den Beitrag im aktuellen
Heft 4 unserer Zeitschrift KlimaRZ.
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