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Beschreibung
vor 4 Jahren
Für Straftaten von Leitungspersonen sowie von Mitarbeitern, die
durch Aufsichtspflichtverletzungen von Leitungspersonen ermöglicht
werden, können Unternehmen in Deutschland derzeit nur auf der
Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes belangt werden. Ein
darüber hinausgehendes Unternehmensstrafrecht, bei dem das
Unternehmen selbst Strafrechtssubjekt ist und sich in einem
Sanktionsverfahren vor den Strafgerichten verteidigen muss, kennt
das deutsche Recht nicht. Nach dem erklärten Willen der
Regierungskoalition soll sich dies nun ändern: Hierzu hat die
Bundesregierung bereits im Juni dieses Jahres den Entwurf eines
„Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“ – auch
bekannt unter dem Namen „Verbandssanktionengesetz“ – beschlossen
und veröffentlicht. Doch für welche Unternehmen wird das geplante
Unternehmensstrafrecht nach derzeitigem Stand relevant werden und
wann wird das Verbandssanktionengesetz voraussichtlich in Kraft
treten? Wir haben bei Dr. Carsten A. Paul nachgefragt.
durch Aufsichtspflichtverletzungen von Leitungspersonen ermöglicht
werden, können Unternehmen in Deutschland derzeit nur auf der
Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes belangt werden. Ein
darüber hinausgehendes Unternehmensstrafrecht, bei dem das
Unternehmen selbst Strafrechtssubjekt ist und sich in einem
Sanktionsverfahren vor den Strafgerichten verteidigen muss, kennt
das deutsche Recht nicht. Nach dem erklärten Willen der
Regierungskoalition soll sich dies nun ändern: Hierzu hat die
Bundesregierung bereits im Juni dieses Jahres den Entwurf eines
„Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“ – auch
bekannt unter dem Namen „Verbandssanktionengesetz“ – beschlossen
und veröffentlicht. Doch für welche Unternehmen wird das geplante
Unternehmensstrafrecht nach derzeitigem Stand relevant werden und
wann wird das Verbandssanktionengesetz voraussichtlich in Kraft
treten? Wir haben bei Dr. Carsten A. Paul nachgefragt.
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