#90 Was sagt das Obergericht zur 28%-Honorarkürzung
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vor 4 Jahren
[Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) wurde durch das
Bezirksgericht das Honorar um 28% gekürzt (vgl. Podcast Nr. 8 - Von
Verhandlungsunfähigkeit und 28%-Honorarkürzung). Das Obergericht
hat diesen Entscheid nun vollständig korrigiert. Aus dem Entscheid
in Sachen SB180113 vom 7.1.2020: - Die Kosten der amtlichen
Verteidigung stellen Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art.
422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich
nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der
für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde (§
16 der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September
2010 – AnwGebV; LS 215.3). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im
Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und
angemessen sein. - Es gehört zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht,
gerade auch im Vorverfahren die aus Sicht der Verteidigung
notwendigen Prozesshandlungen einzuleiten, Beweisanträge zu
stellen, an Beweisabnahmen teilzunehmen und in Einvernahmen aller
Beteiligten Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen, um im Sinne
des Beschuldigten Einfluss auf den Verfahrens- und Untersuchungsgang
zu nehmen, sind doch naturgemäss die Beweise gerade in diesem
Verfahrensstadium noch am ehesten erhältlich. - Angesichts des
Vorwurfs der Mittäterschaft ist auch nicht zu beanstanden, wenn
sich die amtlichen Verteidiger untereinander absprechen und ihr
Vorgehen koordinieren. - Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der
ebenfalls geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren
sowie die Anträge betreffend Abklärung der Verhandlungsunfähigkeit
und Vereinigung der Verfahren ebenfalls durchaus berechtigt waren,
auch wenn ihnen nicht entsprochen wurde. - Im Falle der
Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, der aufgrund
gesetzlicher Vorschrift und in aller Regel ebenso aufgrund
ausdrücklicher Aufforderung mit der Vorladung dazu angehalten ist,
eine detaillierte Honorarrechnung einzureichen, geht es nicht an,
ohne die konkrete Prüfung der einzelnen Positionen statt dessen
eine Pauschalentschädigung festzusetzen, ohne zusätzliche
Rechtsschriften und Eingaben zu berücksichtigen und ohne dem
amtlichen Verteidiger bezüglich dieser Massnahme das rechtliche
Gehör zu gewähren. **Weitere Podcastreihen von [Duri
Bonin](http://www.duribonin.ch)** - Auf dem Weg zur Anwältin -
Interview aus dem Gefängnis - Fragen den Anwalt - Mit 40i cha mers
mit de Tiger - Strafverteidigung Diese Podcasts sind auf allen
üblichen Plattformen zu hören . Einfach nach 'Duri Bonin' suchen
und abonnieren. - [Anwaltskanzlei von Duri Bonin und
Sandra](http://www.duribonin.ch) - Titelbild
[bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)
Bezirksgericht das Honorar um 28% gekürzt (vgl. Podcast Nr. 8 - Von
Verhandlungsunfähigkeit und 28%-Honorarkürzung). Das Obergericht
hat diesen Entscheid nun vollständig korrigiert. Aus dem Entscheid
in Sachen SB180113 vom 7.1.2020: - Die Kosten der amtlichen
Verteidigung stellen Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art.
422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich
nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der
für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde (§
16 der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September
2010 – AnwGebV; LS 215.3). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im
Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und
angemessen sein. - Es gehört zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht,
gerade auch im Vorverfahren die aus Sicht der Verteidigung
notwendigen Prozesshandlungen einzuleiten, Beweisanträge zu
stellen, an Beweisabnahmen teilzunehmen und in Einvernahmen aller
Beteiligten Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen, um im Sinne
des Beschuldigten Einfluss auf den Verfahrens- und Untersuchungsgang
zu nehmen, sind doch naturgemäss die Beweise gerade in diesem
Verfahrensstadium noch am ehesten erhältlich. - Angesichts des
Vorwurfs der Mittäterschaft ist auch nicht zu beanstanden, wenn
sich die amtlichen Verteidiger untereinander absprechen und ihr
Vorgehen koordinieren. - Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der
ebenfalls geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren
sowie die Anträge betreffend Abklärung der Verhandlungsunfähigkeit
und Vereinigung der Verfahren ebenfalls durchaus berechtigt waren,
auch wenn ihnen nicht entsprochen wurde. - Im Falle der
Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, der aufgrund
gesetzlicher Vorschrift und in aller Regel ebenso aufgrund
ausdrücklicher Aufforderung mit der Vorladung dazu angehalten ist,
eine detaillierte Honorarrechnung einzureichen, geht es nicht an,
ohne die konkrete Prüfung der einzelnen Positionen statt dessen
eine Pauschalentschädigung festzusetzen, ohne zusätzliche
Rechtsschriften und Eingaben zu berücksichtigen und ohne dem
amtlichen Verteidiger bezüglich dieser Massnahme das rechtliche
Gehör zu gewähren. **Weitere Podcastreihen von [Duri
Bonin](http://www.duribonin.ch)** - Auf dem Weg zur Anwältin -
Interview aus dem Gefängnis - Fragen den Anwalt - Mit 40i cha mers
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Sandra](http://www.duribonin.ch) - Titelbild
[bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)
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