#79 Ungültige Einvernahme (Art. 131 Abs. 3 StPO)

#79 Ungültige Einvernahme (Art. 131 Abs. 3 StPO)

4 Minuten

Beschreibung

vor 4 Jahren
In einem Fall notwendiger Verteidigung ([Art. 130
StPO](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/201903010000/312.0.pdf))
führte die Polizei die Einvernahme ohne Verteidigung durch. Als
Folge hiervon ist diese Einvernahme ungültig (BGer [1B.445/2013 E.
2.3](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-02-2014-1B_445-2013);
BGer [6B.883/2013 E.
2.3](http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&zoom=&type=show_document&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-02-2014-6B_883-2013)),
sofern der Beschuldigte nicht auf eine Wiederholung verzichtet
([Art. 131 Abs. 3
StPO](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052319/201903010000/312.0.pdf)).
Die Einvernahme ist separat unter Verschluss zu halten und nach
rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens zu vernichten.
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