#74 Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren

#74 Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren

10 Minuten

Beschreibung

vor 4 Jahren
Die Mitwirkungspflichten der Parteien im Entsiegelungsverfahren
gehen weiter als sonst im Strafverfahren. Namentlich haben die
Betroffenen, welche die Versiegelung beantragen, die prozessuale
Obliegenheit, den Entsiegelungsrichter bei der Sichtung und
Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen. Diese
Mitwirkungspflicht wird damit begründet, dass der Inhaber der
Dokumente mit deren Inhalt besser vertraut ist als die Behörde.
Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und
Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach,
ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen
nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen.
- Das angesprochene [Urteil des Bundesgerichts vom
16.12.2019](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-12-2019-1B_459-2019&lang=de&zoom=&type=show_document),
wonach im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belastung
beizutragen (_nemo tenetur se ipsum accusare_), demzufolge der
Betroffene auch nicht dazu verpflichtet werden kann, den
Gerätesperrcode und den PIN- oder PUK-Code der SIM-Karte
offenzulegen **Weitere Podcastreihen von [Duri
Bonin](http://www.duribonin.ch)** - Auf dem Weg zur Anwältin -
Interview aus dem Gefängnis - Fragen den Anwalt - Mit 40i cha mers
mit de Tiger - Strafverteidigung Diese Podcasts sind auf allen
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