#52 Autounfall mit Sachschaden - eigentlich nichts Schlimmes, aber …
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Beschreibung
vor 5 Jahren
Man stelle sich vor: In der Nacht auf dem Nachhauseweg springt
einem ein Reh vor das Auto, das Ausweichmanöver endet in einem
Zaun. Man fährt nach Hause, macht am nächsten Morgen den Besitzer
des Zauns ausfindig und meldet diesem den Schaden. Dieser ist wenig
erfreut, sind doch in der Nacht seine Kühe ausgebüxt, weshalb er
die Polizei verständigt. Nicht weiter schlimm? Wer ein solches
denkt, verkennt die Schweizer Straffreudigkeit. Es liegt ein Unfall
mit Sachschaden vor, was eine umgehende persönliche Meldung durch
Aufsuchen an Wohnort oder telefonisch bedingt (Hinterlegung
Visitenkarte reicht nicht). Umgehend heisst sofort, unzulässig ist
also, wenn nach einem nächtlichen Unfall mit der Benachrichtigung
des Geschädigten bis am darauffolgenden Morgen zugewartet wird.
Will der Schädiger den Geschädigten nicht mitten in der Nacht
stören oder kann er diesen nicht finden, so hat er unverzüglich die
Polizei zu verständigen. Das Strafrecht sieht für diese Verletzung
der Meldepflicht eine Busse vor (Art. 92 SVG).
Administrativrechtlich werden Selbstunfälle mit Sachschaden meist
als mittelschwere Widerhandlung gewerte, hinzu kommt deshalb der
Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat (Art. 16b
SVG). Aber nicht genug: Es stellt sich weiter die Frage, ob mangels
Meldung die Vereitelung einer Massnahme hinzukommt (Art. 91a SVG),
womit die Fahrt in den Zaun endgültig teuer zu stehen kommt
(Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe).
Dahinter steht die Frage, wann ein Fahrzeuglenker mit einer
Atemalkoholprobe oder Blutprobe rechnen muss (Art. 55 Abs. 1 SVG)?
So ist bei einem Unfall unter winterlichen Verhältnissen und bei
vereister Fahrbahn weniger mit einer Massnahme zu rechnen, als wenn
sich der Unfall auf einer geraden Strecke bei einwandfreien
Strassenverhältnissen ereignet hat. Ist erwiesen, dass der
Fahrzeuglenker vor dem Unfall Alkohol konsumierte oder in einer
Gaststätte war, ist eher mit einer Blutprobe zu rechnen, als wenn
er direkt von der Arbeit kommend, einen Unfall verursachte. Es ist
also sicherlich nicht die schlechteste Idee, vor der Einvernahme
bei der Polizei einen Strafverteidiger aufzusuchen. -
[Strassenverkehrsgesetz](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580266/index.html)
(SVG) **Weitere Podcastreihen von [Duri
Bonin](http://www.duribonin.ch)** - Auf dem Weg zur Anwältin -
Interview aus dem Gefängnis - Fragen den Anwalt - Mit 40i cha mers
mit de Tiger - Strafverteidigung Diese Podcasts sind auf allen
üblichen Plattformen zu hören . Einfach nach 'Duri Bonin' suchen
und abonnieren. - [Anwaltskanzlei von Duri Bonin und
Sandra](http://www.duribonin.ch) - Titelbild
[bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)
einem ein Reh vor das Auto, das Ausweichmanöver endet in einem
Zaun. Man fährt nach Hause, macht am nächsten Morgen den Besitzer
des Zauns ausfindig und meldet diesem den Schaden. Dieser ist wenig
erfreut, sind doch in der Nacht seine Kühe ausgebüxt, weshalb er
die Polizei verständigt. Nicht weiter schlimm? Wer ein solches
denkt, verkennt die Schweizer Straffreudigkeit. Es liegt ein Unfall
mit Sachschaden vor, was eine umgehende persönliche Meldung durch
Aufsuchen an Wohnort oder telefonisch bedingt (Hinterlegung
Visitenkarte reicht nicht). Umgehend heisst sofort, unzulässig ist
also, wenn nach einem nächtlichen Unfall mit der Benachrichtigung
des Geschädigten bis am darauffolgenden Morgen zugewartet wird.
Will der Schädiger den Geschädigten nicht mitten in der Nacht
stören oder kann er diesen nicht finden, so hat er unverzüglich die
Polizei zu verständigen. Das Strafrecht sieht für diese Verletzung
der Meldepflicht eine Busse vor (Art. 92 SVG).
Administrativrechtlich werden Selbstunfälle mit Sachschaden meist
als mittelschwere Widerhandlung gewerte, hinzu kommt deshalb der
Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat (Art. 16b
SVG). Aber nicht genug: Es stellt sich weiter die Frage, ob mangels
Meldung die Vereitelung einer Massnahme hinzukommt (Art. 91a SVG),
womit die Fahrt in den Zaun endgültig teuer zu stehen kommt
(Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe).
Dahinter steht die Frage, wann ein Fahrzeuglenker mit einer
Atemalkoholprobe oder Blutprobe rechnen muss (Art. 55 Abs. 1 SVG)?
So ist bei einem Unfall unter winterlichen Verhältnissen und bei
vereister Fahrbahn weniger mit einer Massnahme zu rechnen, als wenn
sich der Unfall auf einer geraden Strecke bei einwandfreien
Strassenverhältnissen ereignet hat. Ist erwiesen, dass der
Fahrzeuglenker vor dem Unfall Alkohol konsumierte oder in einer
Gaststätte war, ist eher mit einer Blutprobe zu rechnen, als wenn
er direkt von der Arbeit kommend, einen Unfall verursachte. Es ist
also sicherlich nicht die schlechteste Idee, vor der Einvernahme
bei der Polizei einen Strafverteidiger aufzusuchen. -
[Strassenverkehrsgesetz](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580266/index.html)
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