#20 Sandra erkennt Fallstricke der Venia

#20 Sandra erkennt Fallstricke der Venia

3 Minuten

Beschreibung

vor 5 Jahren
Während [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch)'s Ferien ergeben sich
die Notwendigkeiten dringender Eingaben an die Obergerichte der
Kantone Aargau und Thurgau. Sandra erkennt, dass sie Duri vor
ausserkantonalen Gerichten nicht vertreten darf, da ihre
Vertretungsbewilligung (Venia) eine kantonale Bewilligung (§ 5
AnwG) darstellt und deshalb nur für den Kanton Zürich gilt. Eine
allfällige Vertretungshandlung in anderen Kantonen wäre ungültig.
Und Sandra würde sogar Gefahr einer Bestrafung laufen:
Beispielsweise gemäss § 40 AnwG des Kantons Zürich wird mit Busse
bis 20'000 Franken bestraft, wer im Bereich des Anwaltsmonopols
tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein. Es bleibt von daher keine
andere Wahl: Sandra muss Duri vom Strand an seinen Computer
beordern. - [Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich
HG130051 vom 19.11.2013 betr. durch einen Anwaltssubstituten ohne
Venia unterzeichnete
Rechtsschrift](https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG130051_Z06.pdf)
- [Anwaltskanzlei von Duri Bonin und
Sandra](http://www.duribonin.ch) - Titelbild
[bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)

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