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Beschreibung
vor 2 Jahren
§ 8 Leistungsstörungen, Teil 2: Verantwortlichkeit des Schuldners -
Vertretenmüssen: Das Verschuldensprinzip und seine Ausnahmen,
Verschulden (§ 276 BGB), Haftungsmilderungen,
Haftungsverschärfungen, Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen und
gesetzliche Vertreter (§ 278 BGB): Begriff des Erfüllungsgehilfen
Vertretenmüssen: Das Verschuldensprinzip und seine Ausnahmen,
Verschulden (§ 276 BGB), Haftungsmilderungen,
Haftungsverschärfungen, Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen und
gesetzliche Vertreter (§ 278 BGB): Begriff des Erfüllungsgehilfen
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