BGE 2 I 502 - Strafbarkeit des Ehebruchs
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Beschreibung
vor 3 Jahren
8. Juli 1876: Vor dem Zivilgericht Basel-Stadt wird ein
Ehebrecher zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Der Ehebrecher
zieht den Fall weiter ans Bundesgericht und macht die Verletzung
von Bundesrecht geltend. Obwohl die Zweckmässigkeit der
Strafbarkeit des Ehebruchs in der Folge stark umstritten ist,
wird auch im Schweizerischen Strafgesetzbuch von 1937 an einer
Strafbestimmung gegen Ehebruch festgehalten. Erst im Jahr 1990
wird die Strafbarkeit des Ehebruchs schliesslich aufgehoben. Es
dauert hingegen weitere 10 Jahre, bis der Ehebruch auch
zivilrechtlich seine Relevanz verliert.
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