Rechtsprechungsupdate: Unternehmensgeldbußen im Datenschutzrecht
8 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Diese Woche bespricht Dr. Christian Rosinus die Schlussanträge des
Generalanwalts am EuGH vom 27. April 2023 in dem Verfahren Deutsche
Wohnen SE ./. Staatsanwaltschaft Berlin (Rechtssache C-807/21), die
nunmehr vorliegen. In dem Verfahren geht es im Wesentlichen um die
Fragen, ob ein Bußgeld wegen Verstößen gegen die
Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gegen ein Unternehmen
verhängt werden kann und ob ein objektiver Rechtsverstoß
ausreichend ist. Hintergrund des Verfahrens ist ein Bußgeldbescheid
der Berliner Datenschutzbehörde gegen ein Unternehmen wegen
vermeintlich fehlerhafter Speicherung personenbezogener Daten. Die
Datenschutzbehörde vertritt die Auffassung, dass Geldbußen wegen
Datenschutzverstößen nach der DS-GVO unmittelbar gegen Unternehmen
und unabhängig von einem nachgewiesenen Verschulden verhängt werden
können. Das Unternehmen hingegen ist der Ansicht, dass Bußgelder
gegen Unternehmen nur dann verhängt werden können, wenn eine
Anknüpfungstat einer Leitungsperson nachgewiesen sei. Dr. Rosinus
gibt einen Überblick über die vom Generalanwalt vertretene
Rechtsauffassung und zeigt die Relevanz der zu erwartenden
Entscheidung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich
garantierten Schuldprinzips auf. Hier sind die Schlussanträge in
der Rechtssache C-807/21:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=272981&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4536603
Hier geht’s zu Folge #48:
https://criminal-compliance.podigee.io/48-rosinusonair Hier geht’s
zu Folge #23:
https://criminal-compliance.podigee.io/23-rosinusonair Hier geht’s
zu Folge #120:
https://criminal-compliance.podigee.io/120-neue-episode
https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
Generalanwalts am EuGH vom 27. April 2023 in dem Verfahren Deutsche
Wohnen SE ./. Staatsanwaltschaft Berlin (Rechtssache C-807/21), die
nunmehr vorliegen. In dem Verfahren geht es im Wesentlichen um die
Fragen, ob ein Bußgeld wegen Verstößen gegen die
Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gegen ein Unternehmen
verhängt werden kann und ob ein objektiver Rechtsverstoß
ausreichend ist. Hintergrund des Verfahrens ist ein Bußgeldbescheid
der Berliner Datenschutzbehörde gegen ein Unternehmen wegen
vermeintlich fehlerhafter Speicherung personenbezogener Daten. Die
Datenschutzbehörde vertritt die Auffassung, dass Geldbußen wegen
Datenschutzverstößen nach der DS-GVO unmittelbar gegen Unternehmen
und unabhängig von einem nachgewiesenen Verschulden verhängt werden
können. Das Unternehmen hingegen ist der Ansicht, dass Bußgelder
gegen Unternehmen nur dann verhängt werden können, wenn eine
Anknüpfungstat einer Leitungsperson nachgewiesen sei. Dr. Rosinus
gibt einen Überblick über die vom Generalanwalt vertretene
Rechtsauffassung und zeigt die Relevanz der zu erwartenden
Entscheidung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich
garantierten Schuldprinzips auf. Hier sind die Schlussanträge in
der Rechtssache C-807/21:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=272981&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4536603
Hier geht’s zu Folge #48:
https://criminal-compliance.podigee.io/48-rosinusonair Hier geht’s
zu Folge #23:
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https://criminal-compliance.podigee.io/120-neue-episode
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