Rechtsprechungsupdate - Verfassungsbeschwerde wegen Befangenheit des Richters bei Vorbefassung in CumEx Fällen erfolglos
10 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Das BVerfG hat sich in einer Entscheidung vom 27. Januar 2023 (2
BvR 1122/22) mit der Frage befasst, ob eine Verletzung des Rechts
auf den gesetzlichen Richter vorliegt, wenn sich der zuständige
Richter schon in einem früheren Verfahren mit dem Verhalten des
Angeklagten beschäftigt und dieses als rechtswidrig eingestuft hat.
Das BVerfG hat eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen
Richter abgelehnt. Der Beschwerdeführer war wegen
Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften vor dem
LG Bonn angeklagt. Zeitlich vor dem Verfahren gegen den
Beschwerdeführer hatte dieselbe Kammer des Landgerichts in nahezu
gleicher Besetzung in einem selbständigen Prozess bereits die zwei
Gehilfen des Beschwerdeführers verurteilt. In der dortigen
Urteilsbegründung wurde auch auf das Verhalten des
Beschwerdeführers eingegangen. Aus diesem Grund lehnte der
Beschwerdeführer zwei der beteiligten Richter in seinem Verfahren
wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nachdem das Ablehnungsgesuch
und die Revision des Beschwerdeführers erfolglos blieben, erhob er
Verfassungsbeschwerde. Diese hat das BVerfG nicht zur Entscheidung
angenommen. Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick über die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und erklärt, wieso auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Rolle spielt.
Die Entscheidung des BVerfG finden Sie hier:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/01/rk20230127_2bvr112222.html
Zur Folge #101 „Rechtsprechungsupdate – Verfassungsbeschwerde gegen
die Einziehung von Taterträgen aus Cum Ex Geschäften erfolglos“
geht‘s hier: https://criminal-compliance.podigee.io/101-cr
https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
BvR 1122/22) mit der Frage befasst, ob eine Verletzung des Rechts
auf den gesetzlichen Richter vorliegt, wenn sich der zuständige
Richter schon in einem früheren Verfahren mit dem Verhalten des
Angeklagten beschäftigt und dieses als rechtswidrig eingestuft hat.
Das BVerfG hat eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen
Richter abgelehnt. Der Beschwerdeführer war wegen
Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften vor dem
LG Bonn angeklagt. Zeitlich vor dem Verfahren gegen den
Beschwerdeführer hatte dieselbe Kammer des Landgerichts in nahezu
gleicher Besetzung in einem selbständigen Prozess bereits die zwei
Gehilfen des Beschwerdeführers verurteilt. In der dortigen
Urteilsbegründung wurde auch auf das Verhalten des
Beschwerdeführers eingegangen. Aus diesem Grund lehnte der
Beschwerdeführer zwei der beteiligten Richter in seinem Verfahren
wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nachdem das Ablehnungsgesuch
und die Revision des Beschwerdeführers erfolglos blieben, erhob er
Verfassungsbeschwerde. Diese hat das BVerfG nicht zur Entscheidung
angenommen. Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick über die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und erklärt, wieso auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Rolle spielt.
Die Entscheidung des BVerfG finden Sie hier:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/01/rk20230127_2bvr112222.html
Zur Folge #101 „Rechtsprechungsupdate – Verfassungsbeschwerde gegen
die Einziehung von Taterträgen aus Cum Ex Geschäften erfolglos“
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