Rechtsprechungsupdate – Entscheidung des BGH zur Strafbarkeit von Mandatsträgern in der sog. Maskenaffäre
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vor 2 Jahren
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 5. Juli
2022 (Az. StB 7-9/22) mit der Frage zu beschäftigen, wann der
Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern gemäß § 108e StGB in Fällen der Beeinflussung des
Abschlusses von Maskenkaufverträgen erfüllt ist. Hintergrund der
Entscheidung war ein Ermittlungsverfahren der
Generalstaatsanwaltschaft München, das sich u.a. gegen ein Mitglied
des Deutschen Bundestages und ein Mitglied des Bayerischen
Landtages richtet. Die Parlamentarier sollen ihren Status und
Einfluss als Abgeordnete genutzt haben, um Bundes- und
Landesbehörden zum Abschluss bestimmter Kaufverträge über
Atemschutzmasken zu bewegen. Als Gegenleistung für ihren Einsatz
soll den Abgeordneten von den auf Verkäuferseite agierenden
Privatunternehmen ein Entgelt in Millionenhöhe zugeflossen sein.
Der BGH hat nun entschieden, dass das vorgeworfene Verhalten den
Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
nach § 108e StGB nicht erfüllt, weil die Abgeordneten außerhalb des
Parlaments – und damit gerade nicht in Wahrnehmung ihres Mandats –
gehandelt haben sollen. Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick
über Hintergrund und Inhalte des pressewirksamen Beschlusses und
bespricht, wie sich die bundesgerichtliche Entscheidung aus
Verteidigungsperspektive auswirkt. https://rosinus-on-air.com/
https://rosinus-partner.com/
2022 (Az. StB 7-9/22) mit der Frage zu beschäftigen, wann der
Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern gemäß § 108e StGB in Fällen der Beeinflussung des
Abschlusses von Maskenkaufverträgen erfüllt ist. Hintergrund der
Entscheidung war ein Ermittlungsverfahren der
Generalstaatsanwaltschaft München, das sich u.a. gegen ein Mitglied
des Deutschen Bundestages und ein Mitglied des Bayerischen
Landtages richtet. Die Parlamentarier sollen ihren Status und
Einfluss als Abgeordnete genutzt haben, um Bundes- und
Landesbehörden zum Abschluss bestimmter Kaufverträge über
Atemschutzmasken zu bewegen. Als Gegenleistung für ihren Einsatz
soll den Abgeordneten von den auf Verkäuferseite agierenden
Privatunternehmen ein Entgelt in Millionenhöhe zugeflossen sein.
Der BGH hat nun entschieden, dass das vorgeworfene Verhalten den
Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
nach § 108e StGB nicht erfüllt, weil die Abgeordneten außerhalb des
Parlaments – und damit gerade nicht in Wahrnehmung ihres Mandats –
gehandelt haben sollen. Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick
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