BMF-Schreiben zu § 25f UStG – Versagung von Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung bei Beteiligung an Steuerhinterziehung
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vor 2 Jahren
Seit dem 1. Januar 2020 ist § 25f UStG in Kraft, der die Versagung
steuerlicher Vorteile – insbesondere des Vorsteuerabzugs und der
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – bei
wissentlicher Einbindung in eine betrugsbehaftete Leistungskette
vorsieht. Nachdem Einzelheiten der Regelung, z.B. zur Beweislast
und zur Erkennbarkeit von Umsatzsteuerhinterziehung in der
Lieferkette, lange umstritten waren, hat das
Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15. Juni 2022 Stellung
genommen. Voraussetzung der Versagung steuerlicher Vorteile nach §
25f UStG ist die Kenntnis oder das Kennenmüssen von
Steuerhinterziehung auf einer Umsatzstufe der Leistungskette, an
der sich der Unternehmer mit seinem Umsatz beteiligt. Neben der
Frage der Beweislast für diesen Umstand, die das BMF richtigerweise
beim Finanzamt verortet, enthält das BMF-Schreiben u.a. einen
Katalog von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten in der
Lieferkette, die auf ein Kennenmüssen des Unternehmers hindeuten
können. Geschützt werden Unternehmen, die wirksame
Präventionsmaßnahmen ergreifen, z.B. in Form eines Tax Compliance
Managements. Damit ist das BMF-Schreiben auch im Hinblick auf die
Verteidigungs- und Compliancepraxis besonders interessant. Dr.
Christian Rosinus gibt einen Überblick über die Inhalte des neuen
BMF-Schreibens und bespricht, welche Learnings zur Vermeidung
umsatzsteuerstrafrechtlicher Risiken und zur Optimierung der
Compliancepraxis sich daraus ergeben. https://rosinus-on-air.com/
https://rosinus-partner.com/
steuerlicher Vorteile – insbesondere des Vorsteuerabzugs und der
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – bei
wissentlicher Einbindung in eine betrugsbehaftete Leistungskette
vorsieht. Nachdem Einzelheiten der Regelung, z.B. zur Beweislast
und zur Erkennbarkeit von Umsatzsteuerhinterziehung in der
Lieferkette, lange umstritten waren, hat das
Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15. Juni 2022 Stellung
genommen. Voraussetzung der Versagung steuerlicher Vorteile nach §
25f UStG ist die Kenntnis oder das Kennenmüssen von
Steuerhinterziehung auf einer Umsatzstufe der Leistungskette, an
der sich der Unternehmer mit seinem Umsatz beteiligt. Neben der
Frage der Beweislast für diesen Umstand, die das BMF richtigerweise
beim Finanzamt verortet, enthält das BMF-Schreiben u.a. einen
Katalog von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten in der
Lieferkette, die auf ein Kennenmüssen des Unternehmers hindeuten
können. Geschützt werden Unternehmen, die wirksame
Präventionsmaßnahmen ergreifen, z.B. in Form eines Tax Compliance
Managements. Damit ist das BMF-Schreiben auch im Hinblick auf die
Verteidigungs- und Compliancepraxis besonders interessant. Dr.
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